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Änderung § 3 BwKoopG vom 15.06.2021

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§ 3 BwKoopG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 3 BwKoopG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Passives Wahlrecht zum Personalrat


(Text alte Fassung)

Für die Wählbarkeit zum Personalrat der Dienststelle gilt § 14 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Als Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt auch die Beschäftigung in einem Kooperationsbetrieb.

(Text neue Fassung)

Für die Wählbarkeit zum Personalrat der Dienststelle gilt § 15 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.