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§ 3 - Kooperationsgesetz der Bundeswehr (BwKoopG)

Artikel 1 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 2027; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 06.08.2004; FNA: 55-8 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 3 Passives Wahlrecht zum Personalrat



Für die Wählbarkeit zum Personalrat der Dienststelle gilt § 15 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.



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Frühere Fassungen von § 3 BwKoopG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 5 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1614

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BwKoopG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BwKoopG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwKoopG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 5 BPersVGNG Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr
... § 3 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2017 ...