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Änderung § 30 BEHV vom 16.09.2025
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§ 20 BEHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung | § 30 BEHV n.F. (neue Fassung) in der am 16.09.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
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(Text alte Fassung)§ 20 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten | (Text neue Fassung)§ 30 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten |
(Textabschnitt unverändert) Die zuständige Behörde oder im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle die beauftragte Stelle überträgt die nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes veräußerten Emissionszertifikate vom Veräußerungskonto auf das Konto des Erwerbers. |
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