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Änderung § 30 BEHV vom 16.09.2025

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§ 20 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung
§ 30 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

(Text alte Fassung)

§ 20 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten


(Text neue Fassung)

§ 30 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten


(Textabschnitt unverändert)

Die zuständige Behörde oder im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle die beauftragte Stelle überträgt die nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes veräußerten Emissionszertifikate vom Veräußerungskonto auf das Konto des Erwerbers.