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Änderung § 27 BEHV vom 16.09.2025

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§ 18 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung
§ 27 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister


(Text neue Fassung)

§ 27 Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die zuständige Behörde sperrt den Zugang einer kontobevollmächtigten Person zum nationalen Emissionshandelsregister, wenn

1. die kontobevollmächtigte Person versucht hat, Zugang zu Konten, Vorgängen oder Transaktionen zu erhalten, für die sie nicht zugangsberechtigt ist,

vorherige Änderung

2. die kontobevollmächtigte Person versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit des nationalen Emissionshandelsregisters oder des Transaktionsprotokolls oder der darin verarbeiteten oder gespeicherten Daten zu beeinträchtigen,



2. die kontobevollmächtigte Person versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit des nationalen Emissionshandelsregisters oder der darin verarbeiteten oder gespeicherten Daten zu beeinträchtigen,

3. die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, dass die kontobevollmächtigte Person das Konto zur Begehung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder einer Unterschlagung, Erpressung, eines Betrugs, Subventionsbetrugs, Computerbetrugs, einer Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, eines Wuchers, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat gebraucht oder gebraucht hat oder

4. die Voraussetzungen für die Ernennung einer kontobevollmächtigten Person nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen sind.

(2) Die zuständige Behörde öffnet den Zugang einer kontobevollmächtigten Person zum nationalen Emissionshandelsregister wieder, sobald die Gründe, die zur Sperrung nach Absatz 1 Nummer 4 geführt haben, nicht mehr vorliegen.

(3) Liegen die Gründe, die zur Sperrung einer kontobevollmächtigten Person nach Absatz 1 Nummer 4 geführt haben, trotz Setzung einer angemessenen Frist weiterhin vor, entfernt die zuständige Behörde die kontobevollmächtigte Person aus dieser Funktion.