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Änderung § 24 BEHV vom 16.09.2025

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§ 15 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung
§ 24 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Schließung von Konten


(Text neue Fassung)

§ 24 Schließung von Konten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Auf Antrag des Kontoinhabers schließt die zuständige Behörde ein Konto und setzt das Konto in den Status 'geschlossen'.

(2) Die zuständige Behörde schließt ein Konto und setzt das Konto in den Status 'geschlossen', wenn

1. die Voraussetzungen für die Eröffnung des Kontos bei Eröffnung nicht erfüllt waren oder nachträglich weggefallen sind oder

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2. die Gründe, die zur Setzung des Kontos in den Status 'gesperrt' gemäß § 14 geführt haben, trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung weiterhin vorliegen.



2. die Gründe, die zur Setzung des Kontos in den Status 'gesperrt' gemäß § 23 geführt haben, trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung weiterhin vorliegen.

(3) 1 Die zuständige Behörde kann ein Compliance-Konto erst schließen, wenn

1. der Verantwortliche den Betrieb eingestellt hat,

vorherige Änderung

2. der Verantwortliche für jedes Jahr, in dem eine Emissionshandelspflicht bestand, seine nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden Brennstoffemissionen gemäß § 26 eingetragen hat und

3. der Verantwortliche für jedes Jahr, in dem eine Emissionshandelspflicht bestand, gemäß § 27 eine Anzahl an Emissionszertifikaten abgegeben hat, die größer oder gleich seinen zu berichtenden Brennstoffemissionen war.



2. der Verantwortliche für jedes Jahr, in dem eine Emissionshandelspflicht bestand, seine nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden Brennstoffemissionen gemäß § 36 eingetragen hat und

3. der Verantwortliche für jedes Jahr, in dem eine Emissionshandelspflicht bestand, gemäß § 37 eine Anzahl an Emissionszertifikaten abgegeben hat, die größer oder gleich seinen zu berichtenden Brennstoffemissionen war.

2 Die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 gelten nicht, wenn der Verantwortliche sie dauerhaft nicht mehr erfüllen kann.

(4) Wurden in einem Handelskonto innerhalb von zwei Jahren keine Transaktionen verbucht, schließt die zuständige Behörde das Handelskonto, nachdem sie dem Kontoinhaber mitgeteilt hat, dass das Handelskonto innerhalb von 40 Arbeitstagen geschlossen wird und bei der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist kein Widerspruch zu dieser Entscheidung eingegangen ist.

(5) 1 Sind auf einem Konto, das von der zuständigen Behörde geschlossen werden soll, Emissionszertifikate verbucht, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, die Emissionszertifikate auf ein anderes Konto zu übertragen. 2 Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung der zuständigen Behörde innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so hat die zuständige Behörde die Emissionszertifikate auf ein Nationalkonto zu übertragen und dort für den Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigten zu verwahren. 3 Anschließend schließt die zuständige Behörde das Konto.