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Änderung § 20 BEHV vom 16.09.2025

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§ 11 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung
§ 20 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Kontostatus


(Text neue Fassung)

§ 20 Kontostatus


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die zuständige Behörde kann Konten in den Status 'offen', 'gesperrt', 'ausschließlich Abgabe' oder 'geschlossen' setzen.

(2) Von Konten im Status 'offen' dürfen sämtliche für die jeweilige Kontoart nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehenen Vorgänge und Transaktionen veranlasst werden.

vorherige Änderung

(3) Von Konten im Status 'gesperrt' und Konten im Status 'ausschließlich Abgabe' können nur die Vorgänge und Transaktionen nach den §§ 13, 24, 26 und 27 veranlasst werden.



(3) 1 Von Konten im Status 'gesperrt' und Konten im Status 'ausschließlich Abgabe' können nur die Vorgänge und Transaktionen nach den §§ 22, 24, 25, 26 Absatz 5, §§ 32, 34, 36 und 37 veranlasst werden. 2 Von Konten im Status 'ausschließlich Abgabe' gilt Satz 1 zudem entsprechend für Vorgänge und Transaktionen nach § 33.

(4) 1 Von Konten im Status 'geschlossen' können keine Vorgänge und Transaktionen veranlasst werden. 2 Ein Konto im Status 'geschlossen' kann nicht wiedereröffnet werden, keine Emissionszertifikate halten und keine Emissionszertifikate empfangen.