§ 1 - Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStGAusnVV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3042 (Nr. 64)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 610-6-16-1 Allgemeines Steuerrecht

§ 1 Verlängerung von Maßnahmen im Umwandlungssteuergesetz



§ 27 Absatz 15 Satz 1 des Gesetzes gilt entsprechend für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse, die im Jahr 2021 erfolgen.



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