§ 27 Absatz 15 Satz 1 des Gesetzes gilt entsprechend für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse, die im Jahr 2021 erfolgen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz