Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStGAusnVV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3042 (Nr. 64)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 610-6-16-1 Allgemeines Steuerrecht
Eingangsformel
§ 1 Verlängerung von Maßnahmen im Umwandlungssteuergesetz
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 27 Absatz 15 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Verlängerung von Maßnahmen im Umwandlungssteuergesetz



§ 27 Absatz 15 Satz 1 des Gesetzes gilt entsprechend für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse, die im Jahr 2021 erfolgen.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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