Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 23 - Industriemeister Printmedien-Bachelor Professional Print-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedBAProPrFPrV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-68 Berufliche Bildung

§ 23 Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftsprozesse"



(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftsprozesse" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Vertriebsstrategien zu entwickeln und zu realisieren, Qualitätsziele zu definieren und mit geeigneten Maßnahmen die Zielerreichung sicherzustellen sowie die für die Medienwirtschaft relevanten rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Erkennen von Marktpotenzialen für Produkte und Dienstleistungen, Entwickeln und Umsetzen von Vertriebsstrategien und -zielen sowie Auswählen von Vertriebskanälen,

2.
Interpretieren von Ergebnissen der Marktforschung für die Kundenberatung,

3.
Definieren betrieblicher Prozesse und ihrer Anforderungen im Rahmen des Qualitätsmanagements,

4.
Anwenden von Methoden zur Sicherung und kontinuierlichen Verbesserung der Qualität, insbesondere der Produktqualität, und zur Steigerung der Kundenzufriedenheit,

5.
Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits,

6.
Berücksichtigen der Vorschriften des Presse-, Persönlichkeits-, Urheber- und Wettbewerbsrechts,

7.
Berücksichtigen der Vorschriften des Vertrags-, Handels- und Steuerrechts und

8.
Berücksichtigen von Aspekten der IT-Sicherheit und der Vorschriften des Datenschutzes.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 23 IMPMedBAProPrFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 IMPMedBAProPrFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IMPMedBAProPrFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IMPMedBAProPrFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... Prüfungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte in den §§ 9 bis 12, 18 bis 20 und 22 bis 24. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 ...
§ 14 IMPMedBAProPrFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2. einer Projektarbeit nach § ...
§ 21 IMPMedBAProPrFPrV Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation"
... zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 22 bis 24. (2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus ...