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§ 24 - Industriemeister Printmedien-Bachelor Professional Print-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedBAProPrFPrV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-68 Berufliche Bildung

§ 24 Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement"



(1) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie kostenrelevante Einflussfaktoren von Druck- und Medienunternehmen zu erfassen und zu beurteilen. 2Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen zu können und Maßnahmen zum bewussten Umgang mit Ressourcen planen, organisieren und überwachen zu können. 3Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten,

2.
Überwachen und Einhalten von Budgets und Projektkosten,

3.
Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,

4.
Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung,

5.
Beurteilen und Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft,

6.
Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung und

7.
Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.



 

Zitierungen von § 24 IMPMedBAProPrFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 IMPMedBAProPrFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IMPMedBAProPrFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IMPMedBAProPrFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... und Qualifikationsschwerpunkte in den §§ 9 bis 12, 18 bis 20 und 22 bis 24 . (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt ...
§ 14 IMPMedBAProPrFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2. einer Projektarbeit nach § ...
§ 21 IMPMedBAProPrFPrV Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation"
... zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 22 bis 24 . (2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus ...