§ 10 - Einkaufsfachwirt-Bachelor Professional in Procurement-Prüfungsverordnung (EinkFachwBAProPPrV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3062 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-70 Berufliche Bildung

§ 10 Ausbildereignung


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.

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Zitierungen von § 10 EinkFachwBAProPPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EinkFachwBAProPPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinkFachwBAProPPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 EinkFachwBAProPPrV (zu § 8) Zeugnisinhalte
... der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10 ...


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