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Änderung § 3 13. BImSchV vom 31.01.2009

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§ 3 13. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2009 geltenden Fassung
§ 3 13. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 129
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe


(1) Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 15 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Gesamtstaub 20 mg/m³

b) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m³

c) Kohlenmonoxid bei einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW 150 mg/m³

mehr als 100 MW 200 mg/m³

d) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei

Einsatz von naturbelassenem Holz und einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 300 MW 250 mg/m³

mehr als 300 MW 200 mg/m³

Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen und einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW, ausgenommen bei Einsatz in Wirbelschichtfeuerungen, 350 mg/m³

mehr als 100 MW bis 300 MW 300 mg/m³

mehr als 300 MW 200 mg/m³

Wirbelschichtfeuerungen und einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW, ausgenommen bei Einsatz von naturbelassenem Holz, 300 mg/m³

mehr als 100 MW 200 mg/m³

anderen Brennstoffen oder anderen Feuerungen und einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW 400 mg/m³

mehr als 100 MW 200 mg/m³

e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von

Biobrennstoffen 200 mg/m³

anderen Brennstoffen und einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW

bei Wirbelschichtfeuerungen 350 mg/m³

bei sonstigen Feuerungen 850 mg/m³

mehr als 100 MW 200 mg/m³;

bei Wirbelschichtfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 75 vom Hundert nicht unterschritten werden;

bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr und für den Einsatz anderer Brennstoffe als Biobrennstoffe darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 vom Hundert nicht unterschritten werden;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet und

(Text neue Fassung)

2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet;

3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,

insgesamt 0,05 mg/m³

b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,

Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,

Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,

Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,

Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,

insgesamt 0,5 mg/m³

c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen,

Benzo(a)pyren,

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,

Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom

oder

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

Benzo(a)pyren,

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

insgesamt 0,05 mg/m³

und

vorherige Änderung

d) Dioxine und Furane gemäß Anhang I 0,1 ng/m³.



d) Dioxine und Furane gemäß Anhang I 0,1 ng/m³ und

4. kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW 250 mg/m³

mehr als 100 MW 100 mg/m³.

(1a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gilt nicht bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen gemäß § 2 Nr. 4.


(2) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a bis c gelten nicht für den Einsatz von Kohle, naturbelassenem Holz sowie Holzabfällen gemäß § 2 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee. Der Emissionsgrenzwert nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht für Feuerungsanlagen für den Einsatz von naturbelassenem Holz.

(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid gilt für Anlagen für den Einsatz von Biobrennstoffen, ausgenommen naturbelassenem Holz, ein Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(4) Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmten Emissionsgrenzwert für Quecksilber und seine Verbindungen darf kein Halbstundenmittelwert den Emissionsgrenzwert von 0,05 mg/m³ überschreiten.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt für die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dass bei einer Feuerungswärmeleistung von

a) 50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 vom Hundert nicht unterschritten werden darf,

b) mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 vom Hundert als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden darf,

c) mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 95 vom Hundert als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden darf,

soweit auf Grund des Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in Absatz 1 genannten Emissionsgrenzwerte mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden können.

(6) Ergänzend zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt für Feuerungsanlagen für den Einsatz von Biobrennstoffen, ausgenommen Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie, für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(7) Die Emissionsgrenzwerte sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

(8) Abweichend von dem unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

a) 50 MW bis 100 MW bis zum 31. Dezember 2012 ein Emissionsgrenzwert von 30 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 60 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert,

b) mehr als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 60 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(9) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(10) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

a) 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 500 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 1.000 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert,

b) über 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(11) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW für den Einsatz von Kohle, bei denen aus sicherheitstechnischen Gründen ein Zusatzbrenner mit flüssigen Brennstoffen erforderlich ist, ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(12) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen, ausgenommen Wirbelschichtfeuerungen, bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 300 MW bei Einsatz von

a) Steinkohle ein Emissionsgrenzwert von 1.200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 2.400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert und

b) Braunkohle ein Emissionsgrenzwert von 1.000 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 2.000 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

Bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 60 vom Hundert nicht unterschritten werden.

(13) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen für Wirbelschichtfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 700 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert sowie ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 75 vom Hundert.

(14) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Buchstabe b genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW im Normalbetrieb ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(15) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt für Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.