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Änderung § 20a 13. BImSchV vom 31.01.2009

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§ 20a 13. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2009 geltenden Fassung
§ 20a 13. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 129

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten


vorherige Änderung

 


(1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.

(2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember 2012 wesentlich geändert, gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a nicht für Anlagen,

1. für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen worden ist, und

2. die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 aufgenommen haben.