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Synopse aller Änderungen der 13. BImSchV am 31.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Januar 2009 durch Artikel 1 der 13. BImSchVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 13. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

13. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2009 geltenden Fassung
13. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 129
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe


(1) Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 15 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Gesamtstaub 20 mg/m³

b) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m³

c) Kohlenmonoxid bei einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW 150 mg/m³

mehr als 100 MW 200 mg/m³

d) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei

Einsatz von naturbelassenem Holz und einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 300 MW 250 mg/m³

mehr als 300 MW 200 mg/m³

Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen und einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW, ausgenommen bei Einsatz in Wirbelschichtfeuerungen, 350 mg/m³

mehr als 100 MW bis 300 MW 300 mg/m³

mehr als 300 MW 200 mg/m³

Wirbelschichtfeuerungen und einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW, ausgenommen bei Einsatz von naturbelassenem Holz, 300 mg/m³

mehr als 100 MW 200 mg/m³

anderen Brennstoffen oder anderen Feuerungen und einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW 400 mg/m³

mehr als 100 MW 200 mg/m³

e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von

Biobrennstoffen 200 mg/m³

anderen Brennstoffen und einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW

bei Wirbelschichtfeuerungen 350 mg/m³

bei sonstigen Feuerungen 850 mg/m³

mehr als 100 MW 200 mg/m³;

bei Wirbelschichtfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 75 vom Hundert nicht unterschritten werden;

bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr und für den Einsatz anderer Brennstoffe als Biobrennstoffe darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 vom Hundert nicht unterschritten werden;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet und

(Text neue Fassung)

2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet;

3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,

insgesamt 0,05 mg/m³

b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,

Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,

Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,

Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,

Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,

insgesamt 0,5 mg/m³

c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen,

Benzo(a)pyren,

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,

Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom

oder

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

Benzo(a)pyren,

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

insgesamt 0,05 mg/m³

und

vorherige Änderung nächste Änderung

d) Dioxine und Furane gemäß Anhang I 0,1 ng/m³.



d) Dioxine und Furane gemäß Anhang I 0,1 ng/m³ und

4. kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW 250 mg/m³

mehr als 100 MW 100 mg/m³.

(1a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gilt nicht bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen gemäß § 2 Nr. 4.


(2) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a bis c gelten nicht für den Einsatz von Kohle, naturbelassenem Holz sowie Holzabfällen gemäß § 2 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee. Der Emissionsgrenzwert nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht für Feuerungsanlagen für den Einsatz von naturbelassenem Holz.

(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid gilt für Anlagen für den Einsatz von Biobrennstoffen, ausgenommen naturbelassenem Holz, ein Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(4) Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmten Emissionsgrenzwert für Quecksilber und seine Verbindungen darf kein Halbstundenmittelwert den Emissionsgrenzwert von 0,05 mg/m³ überschreiten.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt für die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dass bei einer Feuerungswärmeleistung von

a) 50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 vom Hundert nicht unterschritten werden darf,

b) mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 vom Hundert als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden darf,

c) mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 95 vom Hundert als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden darf,

soweit auf Grund des Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in Absatz 1 genannten Emissionsgrenzwerte mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden können.

(6) Ergänzend zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt für Feuerungsanlagen für den Einsatz von Biobrennstoffen, ausgenommen Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie, für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(7) Die Emissionsgrenzwerte sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

(8) Abweichend von dem unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

a) 50 MW bis 100 MW bis zum 31. Dezember 2012 ein Emissionsgrenzwert von 30 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 60 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert,

b) mehr als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 60 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(9) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(10) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

a) 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 500 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 1.000 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert,

b) über 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(11) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW für den Einsatz von Kohle, bei denen aus sicherheitstechnischen Gründen ein Zusatzbrenner mit flüssigen Brennstoffen erforderlich ist, ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(12) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen, ausgenommen Wirbelschichtfeuerungen, bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 300 MW bei Einsatz von

a) Steinkohle ein Emissionsgrenzwert von 1.200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 2.400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert und

b) Braunkohle ein Emissionsgrenzwert von 1.000 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 2.000 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

Bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 60 vom Hundert nicht unterschritten werden.

(13) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen für Wirbelschichtfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 700 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert sowie ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 75 vom Hundert.

(14) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Buchstabe b genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW im Normalbetrieb ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(15) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt für Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.



§ 4 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe


(1) Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 10 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Gesamtstaub 20 mg/m³;

b) Kohlenmonoxid 80 mg/m³;

c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa) 50 MW bis 100 MW und bei Einsatz von

- leichtem Heizöl bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung (z. B. Sicherheitstemperaturbegrenzer, Sicherheitsdruckventil) gegen Überschreitung

-- einer Temperatur von weniger als 383,15 K oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa 180 mg/m³

-- einer Temperatur von 383,75 K bis 483,15 K oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa 200 mg/m³

-- einer Temperatur von mehr als 483,15 K oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa 250 mg/m³

bezogen auf den Referenzwert an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg nach Anhang B der DIN EN 267 (Ausgabe November 1999). Der organisch gebundene Stickstoffgehalt des Brennstoffs ist nach DIN 51444 (Ausgabe 2003) zu bestimmen. Die gemessenen Massenkonzentrationen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sind auf den Referenzwert an organisch gebundenem Stickstoff sowie auf die Bezugsbedingungen 10 g/kg Luftfeuchte und 20 °C Verbrennungslufttemperatur umzurechnen;

- anderen flüssigen Brennstoffen 350 mg/m³

bb) mehr als 100 MW bis 300 MW 200 mg/m³

cc) mehr als 300 MW 150 mg/m³

d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW 850 mg/m³

mehr als 100 MW bis 300 MW 400 - 200 mg/m³ (lineare Abnahme)

mehr als 300 MW 200 mg/m³;

bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 vom Hundert nicht unterschritten werden;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet und



2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet;

3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,

insgesamt 0,05 mg/m³;

b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,

Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,

Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,

Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,

Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,

insgesamt 0,5 mg/m³

c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen,

Benzo(a)pyren,

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,

Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom,

oder

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

Benzo(a)pyren,

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

insgesamt 0,05 mg/m³

und

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d) Dioxine und Furane gemäß Anhang I 0,1 ng/m³.



d) Dioxine und Furane gemäß Anhang I 0,1 ng/m³ und

4. kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW 250 mg/m³

mehr als 100 MW 100 mg/m³.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen. Der Betreiber einer Anlage nach Satz 1 hat bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.

(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, in denen Destillations- und Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden.


(2) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub gilt für den Einsatz von leichtem Heizöl oder vergleichbaren flüssigen Brennstoffen die Rußzahl 1.

(3) Beim Einsatz von leichtem Heizöl oder vergleichbaren flüssigen Brennstoffen, die die Anforderungen der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung bezüglich des Schwefelgehaltes erfüllen, findet der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d genannte Schwefelabscheidegrad keine Anwendung.

(4) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 gelten nicht beim Einsatz von leichtem Heizöl oder vergleichbaren flüssigen Brennstoffen, die die Anforderungen der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b gilt für Anlagen, in denen Destillations- und Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden, der Emissionsgrenzwert ohne die Berücksichtigung von Vanadium; für Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, gilt ein Emissionsgrenzwert von 1,0 mg/m³.

(6) Die Emissionsgrenzwerte sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

(7) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz von leichtem Heizöl mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert. Der Betreiber einer solchen Anlage hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit vorzulegen.

(8) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW bis 300 MW für flüssige Brennstoffe außer leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(9) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz anderer flüssiger Brennstoffe als leichtes Heizöl oder vergleichbare flüssige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 850 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 1.700 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert sowie ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 60 vom Hundert.

(10) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.



§ 6 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen


(1) Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 11 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz von

Erdgas in

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Anlagen mit Kraft-Wärme Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 75 vom Hundert 75 mg/m³

Anlagen
im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert 75 mg/m³

Anlagen
zum Antrieb von Arbeitsmaschinen 75 mg/m³

sonstigen
Anlagen 50 mg/m³



Anlagen mit Kraft-Wärme Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 75 vom Hundert 75 mg/m³

Anlagen
im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert 75 mg/m³

Anlagen
zum Antrieb von Arbeitsmaschinen 75 mg/m³

sonstigen
Anlagen 50 mg/m³

sonstigen gasförmigen Brennstoffen oder leichtem Heizöl oder Dieselkraftstoff 120 mg/m³

b) Kohlenmonoxid 100 mg/m³;

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2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet.



2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet und

3. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW und bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung in

a) Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 75 vom Hundert 50 mg/m³

b) Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert 50 mg/m³

c) Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen 50 mg/m³

d) sonstigen Anlagen 35 mg/m³.


(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten bei Betrieb ab einer Last von 70 vom Hundert, unter ISO-Bedingungen (Temperatur 288,15 K, Druck 101,3 kPa, relative Luftfeuchte 60 vom Hundert).

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a ist beim Einsatz von Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 vom Hundert beträgt, der Emissionsgrenzwert von 50 mg/m³ entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen. Ein Emissionsgrenzwert von 75 mg/m³ darf nicht überschritten werden.

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(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe d ist beim Einsatz von Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 vom Hundert beträgt, der Emissionsgrenzwert von 35 mg/m³ entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen. Ein Emissionsgrenzwert von 50 mg/m³ darf nicht überschritten werden.

(4) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf die Rußzahl im Dauerbetrieb den Wert 2 und beim Anfahren den Wert 4 nicht überschreiten.

(5) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen bei Gasturbinen nur leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff nach der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung verwendet werden oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung von Schwefeloxiden anzuwenden.

(6) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid die Anforderungen von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Emissionsgrenzwerte auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15 vom Hundert umzurechnen sind.

(7) Bei Gasturbinen, die dem Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Der Betreiber einer solchen Gasturbine hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit vorzulegen.

(8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 vom Hundert, in Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Wirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert oder in Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die Bestandteil einer gemeinsamen Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr ist, beim Einsatz von sonstigen gasförmigen oder von flüssigen Brennstoffen, dass ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wird.

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(8a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 gilt der festgelegte Emissionsgrenzwert nicht für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 75 vom Hundert, in Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert oder in Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die Bestandteil einer gemeinsamen Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW ist.

(9) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 gilt bei Altanlagen beim Einsatz von Erdgas ein Emissionsgrenzwert von 75 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 150 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert und beim Einsatz von sonstigen gasförmigen Brennstoffen oder leichtem Heizöl oder Dieselkraftstoff ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert. Für Einzelaggregate in Altanlagen mit einem Massenstrom an Stickstoffoxiden von bis zu 20 Mg/a, angegeben als Stickstoffdioxid, finden die Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen an Stickstoffoxiden keine Anwendung. Der Betreiber eines solchen Einzelaggregates hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung des Massenstromes vorzulegen.

(10) Bei Altanlagen, die ausschließlich der Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Der Betreiber einer solchen Gasturbine hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit vorzulegen.

(11) Bei Altanlagen, die während bis zu 120 Stunden im Jahr mit leichtem Heizöl oder Dieselkraftstoff betrieben werden, finden die Absätze 1 bis 3 für leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff keine Anwendung. Der Betreiber einer solchen Gasturbine hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit vorzulegen.



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§ 19a (neu)




§ 19a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung


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(1) Die Jahresmittelwerte werden auf der Grundlage der gemäß der Genehmigung der Anlage zu ermittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte berechnet; hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr einen Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.

(2) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenzwert nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 überschreitet.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist bei erdgasbetriebenen Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 100 MW die Ermittlung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen, insbesondere der Prozessbedingungen, sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. In diesem Fall hat der Betreiber alle drei Jahre Nachweise über die Korrelation zwischen den Prüfungen und den Emissionsgrenzwerten zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 2 aufzubewahren.

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§ 20a (neu)




§ 20a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten


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(1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.

(2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember 2012 wesentlich geändert, gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a nicht für Anlagen,

1. für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen worden ist, und

2. die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 aufgenommen haben.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten


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Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,

3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 den Betrieb einer Anlage nicht oder nicht rechtzeitig einschränkt oder die Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,

4. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Anlage betreibt,

6. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder eine Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

8. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Abs. 1 oder 2 einen Bericht, eine Aufstellung oder eine Zusammenfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

9. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 die Massenkonzentration der Emissionen, den Volumengehalt an Sauerstoff oder eine dort genannte Betriebsgröße nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswertet oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,

10. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,

11. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 2 oder 3, Abs. 5 Satz 3 oder 4, Abs. 6 Satz 3 oder 4 oder Abs. 7 Satz 2 oder 3 oder § 17 Abs. 4 Satz 2 oder 3 einen Nachweis nicht führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

12. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 einen Bericht oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

13. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Messung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.

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(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1a Satz 2 oder 3 oder § 19a Abs. 3 Satz 2 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.