§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1410 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Feststellung des Haushaltsplans | |
(Text alte Fassung) (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 498.620.000.000 Euro festgestellt. | (Text neue Fassung) (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 547.725.714.000 Euro festgestellt. |
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Digitale Infrastruktur' wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 4.194.108.000 Euro und mit den ausgebrachten Vermerken festgestellt. (3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Energie- und Klimafonds' wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 42.694.600.000 Euro festgestellt. |