Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3208 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.02.2022 BGBl. I S. 194
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
| |

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 572.725.714.000 Euro *) festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur" wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 4.194.108.000 Euro und mit den ausgebrachten Vermerken festgestellt.

(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 102.694.600.000 Euro *) festgestellt.


---
*)
Anm. d. Red.: siehe Entscheidung des BVerfG und Bekanntmachung vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 358)




§ 2 Kreditermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2021 Kredite bis zur Höhe von 240.175.714.000 Euro aufzunehmen.

(2) 1Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2021 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). 2Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15.000.000.000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. 4Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) 1Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. 2Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen des Bundes aufzunehmen. 2Der gesamte Eigenbestand an Bundeswertpapieren darf die Höhe von 20 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen; der Betrag der umlaufenden Bundeswertpapiere ergibt sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über die umlaufenden Bundeswertpapiere.

3Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen

1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80.000.000.000 Euro sowie

2.
1zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45.000.000.000 Euro abzuschließen. 3Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;

2.
Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.

2Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. 4Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. 5Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. 6Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. 7Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(10) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7.000.000.000 Euro aufzunehmen. 2Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.




§ 3 Gewährleistungsermächtigungen



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 821.710.000.000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 155.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 75.000.000.000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,

c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union,

3.
bis zu 35.000.000.000 Euro

a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie

d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,

4.
bis zu 700.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 430.000.000.000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 110.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1.010.000.000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,

8.
bis zu 15.000.000.000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.

2Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) 1Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. 2In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.

(4) 1Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. 2Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. 2Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1.000.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.


§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen



(1) 1Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. 2Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) 1Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. 2Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5.000.000 Euro festgesetzt. 3Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. 4Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. 5Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. 6Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.


Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben



(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.

(2) 1Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428.2, sowie Ausgaben der Titel 634.3,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 523.1, 525.1, 526.1, 526.2, 527.1, 527.3, 532.1, 532.2, 532.3, 539.9, 543.1, 544.1 und 545.1,

3.
Ausgaben der Titel 632.9, 636.9, 671.9, 681.8, 681.9, 684.9, 686.9 und 687.9,

4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,

5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.

2Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.




§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung



(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,

2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,

3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. 3Die Regelungen nach Satz 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.

(6) 1Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. 2Bei den Titeln 527 .1 und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.

(7) 1Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. 2Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.

(9) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

(10) 1Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.

(11) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler" keine Anwendung.


§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung



(1) 1Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. 2Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. 3Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.

(3) 1Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. 2Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.


§ 8 Bewilligung von Zuwendungen



(1) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. 2Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. 2Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. 5Satz 4 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.


§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben



1Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann hiervon Ausnahmen zulassen.


§ 10 Bezüge



(1) 1Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. 2Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) 1Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. 2Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.

(4) 1Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. 2Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.


§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen



Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.


§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung



(1) 1Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 25.000.000.000 Euro begrenzt. 2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 3Das der Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2020 gewährte und bis zum Ende des Haushaltsjahres 2021 nach § 365 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gestundete Darlehen des Bundes wird am Ende des Haushaltsjahres 2021 erlassen, soweit die Bundesagentur für Arbeit es nicht am Schluss des Haushaltsjahres 2021 zurückzahlen kann. 4Die der Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2021 nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch als Darlehen gewährten unterjährigen Liquiditätshilfen werden am Ende des Haushaltsjahres 2021 abweichend von § 365 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in einen Zuschuss umgewandelt, soweit die Bundesagentur für Arbeit sie nicht bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2021 zurückzahlen kann. 5Der Erlass des Darlehens nach Satz 3 und die Umwandlung in einen Zuschuss nach Satz 4 erfolgen

1.
nur bis zu der Höhe, in der die nicht zurückgezahlten Darlehen die allgemeine Rücklage der Bundesagentur für Arbeit am Ende des Haushaltsjahres 2021 übersteigen und

2.
nur bis zur Höhe der Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit für konjunkturelles Kurzarbeitergeld und für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen an Arbeitgeber in den Haushaltsjahren 2020 und 2021.

6Die Umwandlung in einen Zuschuss nach Satz 4 erfolgt erst, wenn der Darlehenserlass nach Satz 3 in voller Höhe in Anspruch genommen wurde.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20.000.000 Euro begrenzt.

(3) 1Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. 2Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(4) 1Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4.000.000.000 Euro begrenzt. 2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 3Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250.000.000 Euro zu leisten. 2Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7.000.000.000 Euro zu leisten. 2Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. 3Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.

(7) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2021 einen ergänzenden Zuschuss in Höhe von 5 Milliarden Euro an den nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten Gesundheitsfonds.

(8) 1Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2021 einen ergänzenden Zuschuss in Höhe von 32.500.000 Euro an die Künstlersozialkasse. 2Der Entlastungszuschuss wird bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe für das Jahr 2021 neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.




§ 12a Erstattungen an den Gesundheitsfonds



(1) Der Bund erstattet an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des § 12 der Coronavirus-Impfverordnung die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlten Beträge.

(2) Der Bund erstattet an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des § 15 Satz 1 und 2 der Coronavirus-Testverordnung die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlten Beträge.




§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung



(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) 1Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. 2Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.


Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans



(1) 1Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. 2Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 3Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) 1Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. 2Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. 3Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. 4Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 5Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.


§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. 2Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. 3Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:

1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,

3.
von Sondervermögen des Bundes oder

4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.

2Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.


§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.

(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.

(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.


§ 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen



(1) 1Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder

2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

2Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


§ 18 Ausbringung von Leerstellen



(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,

2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,

4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 175 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,

5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,

e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.

oder

6.
die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.

(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) 1Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. 2Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. 3Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.




§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen



Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.


§ 20 Sonderregelungen



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. 2In diesem Fall fällt die nächste freiwerdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) 1Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. 2Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. 3Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.

(3) 1Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. 3Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.


§ 21 Überhangpersonal



Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.


Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Stundung von Ansprüchen



§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung findet im Haushaltsjahr 2021 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird" gestrichen werden.


§ 23 Fortgeltung



§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.


§ 24 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz


Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2021



Teil I: Haushaltsübersicht
 
A.
Einnahmen
B.
Ausgaben
C.
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D.
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen


Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2020
mehr (+)
weniger (-)
20212020
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193193-
02Deutscher Bundestag 1.779 1.945 -166
03Bundesrat 8656+30
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.502 2.902 +600
05Auswärtiges Amt 200.789 170.694 +30.095
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
1.195.621 1.206.020 -10.399
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
624.777 614.777 +10.000
08Bundesministerium der Finanzen 620.446 318.670 +301.776
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 465.095 463.940 +1.155
10Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft
80.381 65.132 +15.249
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1.813.314 2.111.042 -297.728
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
8.085.379 8.572.956 -487.577
14Bundesministerium der Verteidigung 260.797 485.897 -225.100
15Bundesministerium für Gesundheit 102.691 93.617 +9.074
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit
852.978 892.232 -39.254
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
199.048 245.848 -46.800
19Bundesverfassungsgericht 4040-
20Bundesrechnungshof 3.925 3.907 +18
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
8561+24
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
802.525 790.813 +11.712
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
40.276 39.276 +1.000
32Bundesschuld 180.921.280 218.924.396 -38.003.116
60Allgemeine Finanzverwaltung 302.344.993 273.525.344 +28.819.649
 Einnahmen 498.620.000 508.529.758 -9.909.758
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 292.794.000 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von 179.820.000 T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 26.006.000 T€.


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen


Epl. Bezeichnung Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2021
Verwaltungs-
einnahmen
2021
Übrige
Einnahmen
2021
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt -3190
02Deutscher Bundestag -1.779 -
03Bundesrat -6620
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt -3.464 38
05Auswärtiges Amt -200.589 200
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
-911.960 283.661
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
-624.493 284
08Bundesministerium der Finanzen -566.744 53.702
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie -463.322 1.773
10Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft
-73.997 6.384
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -46.354 1.766.960
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
-7.909.122 176.257
14Bundesministerium der Verteidigung -169.575 91.222
15Bundesministerium für Gesundheit -102.089 602
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit
-73.434 779.544
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
-19.824 179.224
19Bundesverfassungsgericht -40-
20Bundesrechnungshof -143.911
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
-85-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
-15.004 787.521
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
-30.245 10.031
32Bundesschuld -656.290 180.264.990
60Allgemeine Finanzverwaltung 293.030.000 7.772.101 1.542.892
 Summe Haushalt 2021 293.030.000 19.640.594 185.949.406
 Summe Haushalt 2020 264.778.000 19.106.168 224.645.590
 gegenüber 2020 mehr(+)/weniger(-) +28.252.000 +534.426 -38.696.184


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben


Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2020
mehr (+)
weniger (-)
20212020
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 44.650 44.691 -41
02Deutscher Bundestag 1.059.755 1.032.811 +26.944
03Bundesrat 41.189 39.449 +1.740
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.652.407 4.385.165 -732.758
05Auswärtiges Amt 6.301.728 6.623.861 -322.133
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
18.457.714 15.668.285 +2.789.429
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
957.461 919.734 +37.727
08Bundesministerium der Finanzen 8.742.340 7.916.447 +825.893
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 10.433.534 10.568.355 -134.821
10Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft
7.676.076 7.018.276 +657.800
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 164.920.480 170.682.386 -5.761.906
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
41.154.472 36.783.457 +4.371.015
14Bundesministerium der Verteidigung 46.930.012 45.645.981 +1.284.031
15Bundesministerium für Gesundheit 35.299.023 41.250.354 -5.951.331
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit
2.657.058 3.020.884 -363.826
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
13.128.091 13.628.263 -500.172
19Bundesverfassungsgericht 37.170 35.866 +1.304
20Bundesrechnungshof 168.882 163.135 +5.747
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
31.537 26.846 +4.691
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
12.425.681 12.434.082 -8.401
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
20.799.427 20.308.692 +490.735
32Bundesschuld 10.793.596 16.732.027 -5.938.431
60Allgemeine Finanzverwaltung 92.907.717 93.600.711 -692.994
 Ausgaben 498.620.000 508.529.758 -9.909.758


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben


Epl. Bezeichnung Personal-
ausgaben
2021
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2021
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2021
Schulden-
dienst
2021
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 25.185 12.932 --
02Deutscher Bundestag 711.963 174.145 --
03Bundesrat 19.266 14.059 --
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 344.676 1.297.514 --
05Auswärtiges Amt 1.031.150 446.959 --
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
5.038.524 4.566.841 --
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
593.238 185.886 --
08Bundesministerium der Finanzen 3.710.947 1.640.968 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 951.292 385.039 --
10Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft
370.796 266.944 --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 248.666 154.082 --
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
1.780.474 1.952.219 --
14Bundesministerium der Verteidigung 19.295.332 7.624.496 18.145.168 -
15Bundesministerium für Gesundheit 292.665 265.125 --
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit
318.810 381.010 --
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
171.725 65.714 --
19Bundesverfassungsgericht 27.693 5.301 --
20Bundesrechnungshof 128.477 26.604 --
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
20.489 7.761 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
105.399 71.705 --
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
131.469 115.614 --
32Bundesschuld -92.580 -5.781.016
60Allgemeine Finanzverwaltung 641.040 489.090 10.000 -
 Summe Haushalt 2021 35.959.276 20.242.588 18.155.168 5.781.016
 Summe Haushalt 2020 35.412.706 18.632.235 17.155.750 9.557.165
 gegenüber 2020 mehr(+)/weniger(-) +546.570 +1.610.353 +999.418 -3.776.149


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben


Epl. Bezeichnung Zuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
2021
Ausgaben-
für
Investitionen
2021
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2021
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 4.652 1.881 -
02Deutscher Bundestag 150.137 23.510 -
03Bundesrat 6997.165 -
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 1.517.887 506.011 -13.681
05Auswärtiges Amt 4.652.678 256.679 -85.738
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
4.148.671 4.957.199 -253.521
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
156.096 30.593 -8.352
08Bundesministerium der Finanzen 2.577.669 812.756 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 5.181.020 4.040.620 -124.437
10Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft
5.719.693 1.431.544 -112.901
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 165.197.420 20.312 -700.000
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
9.976.246 27.704.356 -258.823
14Bundesministerium der Verteidigung 1.926.457 570.511 -631.952
15Bundesministerium für Gesundheit 35.088.021 168.530 -515.318
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit
264.427 1.726.373 -33.562
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
11.907.919 1.056.328 -73.595
19Bundesverfassungsgericht 2.644 1.532 -
20Bundesrechnungshof 7.780 6.021 -
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
1.300 1.987 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
3.875.744 8.418.263 -45.430
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
18.598.444 2.421.626 -467.726
32Bundesschuld -4.920.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 59.369.541 2.767.863 29.630.183
 Summe Haushalt 2021 330.325.145 61.851.660 26.305.147
 Summe Haushalt 2020 358.829.219 71.286.323 -2.343.640
 gegenüber 2020 mehr(+)/weniger(-) -28.504.074 -9.434.663 +28.648.787


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2021
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
202220232024Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
01Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt
1.748 437437437437-
02Deutscher Bundestag 25.057 10.755 4.692 1.194 3.239 5.177
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
1.930.677 471.879 480.483 390.562 573.003 14.750
05Auswärtiges Amt 2.279.160 1.040.287 603.695 397.979 237.199 -
06Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat
11.448.158 2.783.233 2.018.131 1.868.673 4.778.121 -
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
67.102 12.295 23.009 13.408 18.390 -
08Bundesministerium der Finanzen 2.143.021 426.822 260.025 161.174 1.295.000 -
09Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie
8.841.801 3.097.136 2.512.454 1.815.095 1.395.926 21.190
10Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft
1.739.413 683.853 531.003 382.023 142.534 -
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
8.131.955 3.187.945 2.283.025 1.167.285 1.493.700 -
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
25.423.151 5.619.877 4.638.340 3.704.880 8.330.054 3.130.000
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
24.855.834 5.172.377 4.425.499 3.712.384 11.545.574 -
15Bundesministerium für Gesundheit 472.338 188.975 143.265 94.288 45.810 -
16Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und nukleare Sicherheit
2.170.714 644.025 547.630 429.665 549.394 -
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
952.583 622.471 206.418 110.444 13.250 -
19Bundesverfassungsgericht 5.904 2843.309 2.156 155-
20Bundesrechnungshof 21.356 6.486 7.349 7.521 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
10.660.491 1.510.500 1.463.316 1.062.575 648.880 5.975.220
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
7.096.035 1.951.449 1.680.426 1.547.111 1.596.049 321.000
32Bundesschuld 1.500.000 ----1.500.000
60Allgemeine Finanzverwaltung 8.824.230 1.937.686 992.013 405.621 488.910 5.000.000
 Summe 118.590.728 29.368.772 22.824.519 17.274.475 33.155.625 15.967.337


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes


Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2020
mehr (+)
weniger (-)
20212020
1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 11, 12, 13 33.019 33.240 -221
02Deutscher Bundestag 11, 12, 13, 16, 17 386.061 374.756 +11.305
03Bundesrat 11, 12 33.515 31.862 +1.653
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55, 56
429.798 400.239 +29.559
05Auswärtiges Amt 04, 11, 12, 13, 14 1.424.081 1.438.456 -14.375
06Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat
11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24, 25, 28, 29, 33, 34,
35
7.444.173 6.588.231 +855.942
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
623.861 605.074 +18.787
08Bundesministerium der Finanzen 11, 12, 13, 15, 16 4.474.530 4.115.821 +358.709
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
1.100.433 1.027.198 +73.235
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
460.746 483.436 -22.690
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
11, 12, 13, 14, 15, 16 263.216 246.451 +16.765
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28
1.714.328 1.694.458 +19.870
14Bundesministerium der Verteidigung 03, 07, 11, 12, 13 7.026.541 6.937.638 +88.903
15Bundesministerium für Gesundheit 11, 12, 13, 15, 16, 17 408.032 316.587 +91.445
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit
11, 12, 13, 14, 15, 16 424.567 402.227 +22.340
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
11, 12, 13, 14, 15, 16 190.971 177.607 +13.364
19Bundesverfassungsgericht 11, 12 30.047 28.934 +1.113
20Bundesrechnungshof 11, 12 115.749 111.051 +4.698
21Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit
11, 12 28.134 23.962 +4.172
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
11, 12 132.828 128.323 +4.505
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
02, 11, 12 182.622 175.799 +6.823
 Summe 26.927.252 25.341.350 +1.585.902


Gesamtplan - Teil II:

Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme


Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für
2021
Millionen €
 12
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) 0,35
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres 3.449.050
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme
(Produkt aus 1. und 2.)
12.072
4.Saldo der finanziellen Transaktionen
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
-8.451
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen (963)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 963
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen -
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben (9.414)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 9.423
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen -
5.Konjunkturkomponente
(Produkt aus 5a. und 5b.)
-12.835
5a. Nominale Produktionslücke -63.260
5b. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) 0,203
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto -
7.Zulässige Nettokreditaufnahme
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
33.358
8.Nettokreditaufnahme des Bundes 179.820
9.Finanzierungssalden der Sondervermögen -17.765
9a.Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds -13.846
9b. Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds -342
9c. Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds -1.400
9d. Finanzierungssaldo Digitale Infrastruktur -1.777
9e. Finanzierungssaldo Ganztagsschulen -400
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme
(Differenz zwischen 8. und 9.)
197.585
11.Überschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme
(Differenz zwischen 10. und 7.)
164.227
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2019 52.034
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Zu 9.: Der Mittelabfluss der einzelnen Sondervermögen basiert auf vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.


Gesamtplan - Teil III:

Finanzierungsübersicht


Finanzierungsübersicht Betrag für 2021 Betrag für 2020
1.000 €
 123
1. Berechnung des Finanzierungssaldos   
1.1 Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
318.564.000 290.425.776
Steuereinnahmen 292.794.000 264.446.000
Verwaltungseinnahmen 19.640.594 19.106.168
1.2Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
498.620.000 508.529.758
 Finanzierungssaldo -180.056.000 -218.103.982
2. Finanzierungssaldo   
2.1Deckung des Finanzierungssaldos   
2.1.1Münzeinnahmen 236.000 332.000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt 179.820.000 217.771.982
2.1.3Entnahmen aus Rücklagen --
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos   
2.2.1Zuführungen an Rücklagen --
2.3Summe (180.056.000) (218.103.982)


Gesamtplan - Teil IV:

Kreditfinanzierungsplan


Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2021 Betrag für 2020
1.000 €
 123
1. Einnahmen   
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (484.112.676) (418.288.494)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre 167.394.933 183.258.798
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre 35.167.924 172.064.586
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr 281.549.819 62.965.111
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (-)(18)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) --
1.2.2Freiwillige Geldleistungen Dritter -18
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
gungsvertrag.
--
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten --
 Einnahmen 484.112.676 418.288.512
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten   
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre 84.714.895 101.035.522
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre 43.948.357 46.222.977
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr 182.960.450 75.786.479
 Ausgaben 311.623.702 223.044.978
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme   
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 484.112.676 418.288.494
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) -18
  (484.112.676) (418.288.512)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.) -311.623.702 -223.044.978
  (172.488.974) (195.243.534)
3.4Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) --
  (172.488.974) (195.243.534)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel  
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten
--
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten
--
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"   
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
70.790 1.039.232
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
--2.236.312
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" und „Kinderbetreuungsfinan-
zierung"
  
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
500.000 800.000
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-735.000 -320.000
3.8Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote
für Kinder im Grundschulalter"
  
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
1.000.000 1.750.000
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-1.400.000 -
3.9 Sondervermögen „Aufbauhilfe"   
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
--
3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-342.000 -728.000
3.10Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"   
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
--
3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-1.400.000 -1.300.000
3.11Sondervermögen „Energie- und Klimafonds"   
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
2.479.321 26.523.179
3.11.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-16.325.178 -8.381.921
3.12Sondervermögen „Digitale Infrastruktur"   
3.12.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
570.591 1.222.185
3.12.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-2.347.881 -2.249.761
3.13Rücklage  
3.13.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage --
3.13.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage --
3.14Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher-
heit für Rüstungsinvestitionen
  
3.14.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage --
3.14.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage --
3.15Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201
25.260.383 6.409.846
 Nettokreditaufnahme 179.820.000 217.771.982



Anlage Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2021



Teil I: Haushaltsübersicht
 
A.
Einnahmen
B.
Ausgaben
C.
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D.
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen


Epl.Bezeichnung Bisherige
Gesamt-
einnahmen
2021
Neue
Gesamt-
einnahmen
2021
Gesamt-
einnahmen
2020
gegenüber 2020
mehr (+)
weniger (-)
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193193193-
02Deutscher Bundestag 1.779 1.779 1.945 -166
03Bundesrat 868656+30
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.502 3.502 2.902 +600
05Auswärtiges Amt 200.789 200.789 170.694 +30.095
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
1.195.621 1.195.621 1.206.020 -10.399
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
624.777 624.777 614.777 +10.000
08Bundesministerium der Finanzen 620.446 620.446 318.670 +301.776
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 465.095 465.095 463.940 +1.155
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
80.381 80.381 65.132 +15.249
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1.813.314 1.813.314 2.111.042 -297.728
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
8.085.379 8.085.379 8.572.956 -487.577
14Bundesministerium der Verteidigung 260.797 260.797 485.897 -225.100
15Bundesministerium für Gesundheit 102.691 102.691 93.617 +9.074
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
852.978 852.978 892.232 -39.254
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
199.048 199.048 245.848 -46.800
19Bundesverfassungsgericht 404040-
20Bundesrechnungshof 3.925 3.925 3.907 +18
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
858561+24
22Der Unabhängige Kontrollrat ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
802.525 802.525 790.813 +11.712
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
40.276 40.276 39.276 +1.000
32Bundesschuld 180.921.280 241.296.994 218.924.396 +22.372.598
60Allgemeine Finanzverwaltung 302.344.993 291.074.993 273.525.344 +17.549.649
 Einnahmen 498.620.000 547.725.714 508.529.758 +39.195.956
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 284.024.000 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von 240.175.714 T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 23.526.000 T€


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen


Epl.Bezeichnung Summe
Spalten 8 bis 10
2021
Steuern und
steuerähnliche
Abgaben
2021
Verwaltungs-
einnahmen
2021
Übrige
Einnahmen
2021
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
----
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ----
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ----
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
----
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
----
22Der Unabhängige Kontrollrat ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld 60.375.714 --60.375.714
60Allgemeine Finanzverwaltung -11.270.000 -8.770.000 -2.500.000 -
 Summe Nachtrag 2021 49.105.714 -8.770.000 -2.500.000 60.375.714
 Bisherige Summe Haushalt 2021 498.620.000 293.030.000 19.640.594 185.949.406
 Neue Summe Haushalt 2021 547.725.714 284.260.000 17.140.594 246.325.120
 Summe Haushalt 2020 508.529.758 264.778.000 19.106.168 224.645.590
 gegenüber 2020 mehr(+)/weniger(-) +39.195.956 +19.482.000 -1.965.574 +21.679.530


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben


Epl.Bezeichnung Bisherige
Gesamt-
ausgaben
2021
Neue
Gesamt-
ausgaben
2021
Gesamt-
ausgaben
2020
gegenüber 2020
mehr (+)
weniger (-)
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 44.650 44.650 44.691 -41
02Deutscher Bundestag 1.059.755 1.059.755 1.032.811 +26.944
03Bundesrat 41.189 41.189 39.449 +1.740
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.652.407 4.647.717 4.385.165 +262.552
05Auswärtiges Amt 6.301.728 6.301.728 6.623.861 -322.133
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
18.457.714 18.457.714 15.668.285 +2.789.429
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
957.461 957.461 919.734 +37.727
08Bundesministerium der Finanzen 8.742.340 8.742.340 7.916.447 +825.893
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 10.433.534 10.273.534 10.568.355 -294.821
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
7.676.076 7.676.076 7.018.276 +657.800
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 164.920.480 164.920.480 170.682.386 -5.761.906
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
41.154.472 41.354.472 36.783.457 +4.571.015
14Bundesministerium der Verteidigung 46.930.012 46.930.012 45.645.981 +1.284.031
15Bundesministerium für Gesundheit 35.299.023 49.896.423 41.250.354 +8.646.069
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
2.657.058 2.657.058 3.020.884 -363.826
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
13.128.091 13.206.591 13.628.263 -421.672
19Bundesverfassungsgericht 37.170 37.170 35.866 +1.304
20Bundesrechnungshof 168.882 168.882 163.135 +5.747
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
31.537 31.537 26.846 +4.691
22Der Unabhängige Kontrollrat -4.690 -+4.690
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
12.425.681 12.425.681 12.434.082 -8.401
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
20.799.427 20.819.427 20.308.692 +510.735
32Bundesschuld 10.793.596 15.273.596 16.732.027 -1.458.431
60Allgemeine Finanzverwaltung 92.907.717 121.797.531 93.600.711 +28.196.820
 Ausgaben 498.620.000 547.725.714 508.529.758 +39.195.956


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben


Epl.Bezeichnung Summe
Spalten 8 bis 14
2021
Personal-
ausgaben
2021
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2021
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2021
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 995.310 --4.690 -
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
----
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie -160.000 ---
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ----
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
200.000 ---
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit 14.597.400 ---
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
78.500 ---
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
----
22Der Unabhängige Kontrollrat 4.690 1.116 1.338 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
20.000 ---
32Bundesschuld 4.480.000 ---
60Allgemeine Finanzverwaltung 28.889.814 ---
 Summe Nachtrag 2021 49.105.714 1.116 -3.352 -
 Bisherige Summe Haushalt 2021 498.620.000 35.959.276 20.242.588 18.155.168
 Neue Summe Haushalt 2021 547.725.714 35.960.392 20.239.236 18.155.168
 Summe Haushalt 2020 508.529.758 35.412.706 18.632.235 17.155.750
 gegenüber 2020 mehr(+)/weniger(-) +39.195.956 +547.686 +1.607.001 +999.418


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben


Epl.Bezeichnung Schulden-
dienst
2021
Zuweisungen
und Zuschüsse
(ohne
Investitionen)
2021
Ausgaben
für
Investitionen
2021
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2021
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1211121314
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt -1.000.000 --
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
----
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ---160.000 -
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ----
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
-2.626.000 -2.426.000 -
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit -14.597.400 --
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
-78.500 --
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
----
22Der Unabhängige Kontrollrat -3221.914 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
-20.000 --
32Bundesschuld 4.480.000 ---
60Allgemeine Finanzverwaltung -27.928.314 -961.500
 Summe Nachtrag 2021 4.480.000 46.250.536 -2.584.086 961.500
 Bisherige Summe Haushalt 2021 5.781.016 330.325.145 61.851.660 26.305.147
 Neue Summe Haushalt 2021 10.261.016 376.575.681 59.267.574 27.266.647
 Summe Haushalt 2020 9.557.165 358.829.219 71.286.323 -2.343.640
 gegenüber 2020 mehr(+)/weniger(-) +703.851 +17.746.462 -12.018.749 +29.610.287


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl.Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2021
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
202220232024Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
 Es treten hinzu:       
01Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt
------
02Deutscher Bundestag ------
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
------
05Auswärtiges Amt 43.442 -3.670 3.961 35.811 -
06Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat
------
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
------
08Bundesministerium der Finanzen ------
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
740.000 -110.000 -50.000 50.000 850.000 -
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
------
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
------
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
306.000 306.000 ----
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
------
15Bundesministerium für Gesundheit 340.000 260.000 80.000 ---
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit
------
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
181.500 181.500 ----
19Bundesverfassungsgericht ------
20Bundesrechnungshof ------
22Der Unabhängige Kontrollrat 3.500 2.000 500500500-
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
------
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
30.000 30.000 ----
32Bundesschuld ------
60Allgemeine Finanzverwaltung 13.600.000 500.000 100.000 --13.000.000
 Summe Nachtrag 2021 15.244.442 1.169.500 134.170 54.461 886.311 13.000.000
 Bisherige Summe Haushalt 2021 118.590.728 29.368.772 22.824.519 17.274.475 33.155.625 15.967.337
 Neue Summe Haushalt 2021 133.835.170 30.538.272 22.958.689 17.328.936 34.041.936 28.967.337


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes


Epl.Bezeichnung Kapitel Bisheriger
Betrag für
2021
Neuer
Betrag für
2021
2020gegenüber 2020
mehr (+)
weniger (-)
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1234567
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 11, 12, 13 33.019 33.019 33.240 -221
02Deutscher Bundestag 11, 12, 13, 16, 17 386.061 386.061 374.756 +11.305
03Bundesrat 11, 12 33.515 33.515 31.862 +1.653
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55, 56
429.798 429.798 400.239 +29.559
05Auswärtiges Amt 04, 11, 12, 13, 14 1.424.081 1.424.081 1.438.456 -14.375
06Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat
11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24, 25, 28, 29, 33, 34,
35
7.444.173 7.444.173 6.588.231 +855.942
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
623.861 623.861 605.074 +18.787
08Bundesministerium der Finanzen 11, 12, 13, 15, 16 4.474.530 4.474.530 4.115.821 +358.709
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
1.100.433 1.100.433 1.027.198 +73.235
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
460.746 460.746 483.436 -22.690
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
11, 12, 13, 14, 15, 16 263.216 263.216 246.451 +16.765
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28
1.714.328 1.714.328 1.694.458 +19.870
14Bundesministerium der Verteidigung 03, 07, 11, 12, 13 7.026.541 7.026.541 6.937.638 +88.903
15Bundesministerium für Gesundheit 11, 12, 13, 15, 16, 17 408.032 408.032 316.587 +91.445
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit
11, 12, 13, 14, 15, 16 424.567 424.567 402.227 +22.340
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
11, 12, 13, 14, 15, 16 190.971 190.971 177.607 +13.364
19Bundesverfassungsgericht 11, 12 30.047 30.047 28.934 +1.113
20Bundesrechnungshof 11, 12 115.749 115.749 111.051 +4.698
21Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit
11, 12 28.134 28.134 23.962 +4.172
22Der Unabhängige Kontrollrat 11, 12 -4.343 -+4.343
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
11, 12 132.828 132.828 128.323 +4.505
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
02, 11, 12 182.622 182.622 175.799 +6.823
 Summe 26.927.252 26.931.595 25.341.350 +1.590.245


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil II:



Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Bisheriger Betrag
für 2021
Neuer Betrag
für 2021
Millionen €
1 23
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) 0,350,35
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorange-
gangenen Jahres
3.449.050 3.449.050
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme
(Produkt aus 1. und 2.)
12.072 12.072
4.Saldo der finanziellen Transaktionen
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
-8.451 -5.375
4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen (963)(963)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 963963
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen --
4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben (9.414) (6.338)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 9.414 6.338
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen --
5.Konjunkturkomponente
(Produkt aus 5c. und der Summe von 5a. und 5b.)
-12.835 -23.954
5a. Nominale Produktionslücke -63.260 -63.260
5b. Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung --54.798
5c. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) 0,2030,203
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto --
7.Zulässige Nettokreditaufnahme
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
33.358 41.401
8.Nettokreditaufnahme des Bundes 179.820 240.176
9.Finanzierungssalden der Sondervermögen -17.765 -17.595
9a.Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds -13.846 -13.846
9b. Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds -342-472
9c. Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds -1.400 -1.500
9d. Finanzierungssaldo Digitale Infrastruktur -1.777 -1.777
9e. Finanzierungssaldo Ganztagsschulen -400-
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme
(Differenz zwischen 8. und 9.)
197.585 257.771
11.Überschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme
(Differenz zwischen 10. und 7.)
164.227 216.370
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2020 52.034 52.034
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Zu 2. und 5a.: Stand Soll 2021. Gemäß § 8 Artikel 115-Gesetz wird bei einem Nachtrag ausschließlich die erwartete wirtschaftliche Ent-
wicklung aktualisiert.
Zu 9.: Der Mittelabfluss der einzelnen Sondervermögen basiert auf vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil III:

Finanzierungsübersicht


Finanzierungsübersicht Bisheriger Betrag
für 2021
Für 2021
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2021
1.000 €
 1234
1.Berechnung des Finanzierungssaldos    
1.1 Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
und Münzeinnahmen)
davon:
318.564.000 -11.250.000 307.314.000
Steuereinnahmen 292.794.000 -8.770.000 284.024.000
Verwaltungseinnahmen 19.640.594 -2.500.000 17.140.594
1.2Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführun-
gen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassen-
mäßigen Fehlbetrages)
498.620.000 49.105.714 547.725.714
 Finanzierungssaldo -180.056.000 -60.355.714 -240.411.714
2.Finanzierungssaldo    
2.1Deckung des Finanzierungssaldos    
2.1.1Münzeinnahmen 236.000 -236.000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt 179.820.000 60.355.714 240.175.714
2.1.3Entnahmen aus Rücklagen ---
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos    
2.2.1Zuführungen an Rücklagen ---
2.3Summe (180.056.000) (60.355.714) (240.411.714)


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil IV:

Kreditfinanzierungsplan


Kreditfinanzierungsplan Bisheriger Betrag
für 2021
Für 2021
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2021
1.000 €
 1234
1.Einnahmen    
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (484.112.676) (34.572.778) (518.685.454)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre 167.394.933 27.211.333 194.606.266
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre 35.167.924 3.700.526 38.868.450
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr 281.549.819 3.660.918 285.210.737
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (-)(8)(8)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) ---
1.2.2Freiwillige Geldleistungen Dritter -88
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25
Abs. 3 Einigungsvertrag
---
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten ---
 Einnahmen 484.112.676 34.572.786 518.685.462
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten    
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre 84.714.895 402.359 85.117.254
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre 43.948.357 1.951.919 45.900.277
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr 182.960.450 3.728.405 186.688.855
 Ausgaben 311.623.702 6.082.683 317.706.385
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme    
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 484.112.676 34.572.778 518.685.454
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) -88
  (484.112.676) (34.572.786) (518.685.462)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.) -311.623.702 -6.082.683 -317.706.385
  (172.488.974) (28.490.103) (200.979.077)
3.4Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) ---
  (172.488.974) (28.490.103) (200.979.077)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel   
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf
Selbstbewirtschaftungskonten
---
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirt-
schaftungskonten
---
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"    
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
70.790 604.547 675.337
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
---
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" und „Kinderbe-
treuungsfinanzierung"
   
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
500.000 -500.000
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-735.000 --735.000
3.8Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Be-
treuungsangebote für Kinder im Grundschulalter"
   
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
1.000.000 -1.000.000
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-1.400.000 400.000 -1.000.000
3.9 Sondervermögen „Aufbauhilfe"    
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
---
3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-342.000 -130.000 -472.000
3.10Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"    
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
---
3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-1.400.000 -100.000 -1.500.000
3.11Sondervermögen „Energie- und Klimafonds"    
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
2.479.321 -2.479.321
3.11.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-16.325.178 --16.325.178
3.12Sondervermögen „Digitale Infrastruktur"    
3.12.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
570.591 -570.591
3.12.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-2.347.881 --2.347.881
3.13Rücklage   
3.13.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rück-
lage
---
3.13.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage
---
3.14Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzie-
rungssicherheit für Rüstungsinvestitionen
   
3.14.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rück-
lage
---
3.14.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage
---
3.15Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201
25.260.383 31.091.064 56.351.447
 Nettokreditaufnahme 179.820.000 60.355.714 240.175.714





Anlage Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2021 *)



*)
Anm. d. Red.: Gemäß Entscheidung und Bekanntmachung vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 358) mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.

Teil I: Haushaltsübersicht
 
A.
Einnahmen
B.
Ausgaben
C.
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten (unverändert)
D.
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes (unverändert)
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen

Epl. Bezeichnung Bisherige
Gesamt-
einnahmen
2021
Neue
Gesamt-
einnahmen
2021
Gesamt-
einnahmen
2020
gegenüber 2020
mehr (+)
weniger (-)
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193193193-
02Deutscher Bundestag 1.779 1.779 1.945 -166
03Bundesrat 868656+30
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.502 3.502 2.902 +600
05Auswärtiges Amt 200.789 200.789 170.694 +30.095
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
1.195.621 1.195.621 1.206.020 -10.399
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
624.777 624.777 614.777 +10.000
08Bundesministerium der Finanzen 620.446 620.446 318.670 +301.776
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 465.095 465.095 463.940 +1.155
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
80.381 80.381 65.132 +15.249
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1.813.314 1.813.314 2.111.042 -297.728
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
8.085.379 8.085.379 8.572.956 -487.577
14Bundesministerium der Verteidigung 260.797 260.797 485.897 -225.100
15Bundesministerium für Gesundheit 102.691 102.691 93.617 +9.074
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
852.978 852.978 892.232 -39.254
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
199.048 199.048 245.848 -46.800
19Bundesverfassungsgericht 404040-
20Bundesrechnungshof 3.925 3.925 3.907 +18
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
858561+24
22Der Unabhängige Kontrollrat -- -
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
802.525 802.525 790.813 +11.712
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
40.276 40.276 39.276 +1.000
32Bundesschuld 241.296.994 241.296.994 218.924.396 +22.372.598
60Allgemeine Finanzverwaltung 291.074.993 316.074.993 273.525.344 +42.549.649
 Einnahmen 547.725.714 572.725.714 508.529.758 +64.195.956
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 284.024.000 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von 240.175.714 T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 48.526.000 T€.


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen

Epl. Bezeichnung Summe
Spalten 8 bis 10
2021
Steuern und
steuerähnliche
Abgaben
2021
Verwaltungs-
einnahmen
2021
Übrige
Einnahmen
2021
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
----
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ----
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ----
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
----
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
----
22Der Unabhängige Kontrollrat ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld ----
60Allgemeine Finanzverwaltung 25.000.000 --25.000.000
 Summe Nachtrag 2021 25.000.000 --25.000.000
 Bisherige Summe Haushalt 2021 547.725.714 284.260.000 17.140.594 246.325.120
 Neue Summe Haushalt 2021 572.725.714 284.260.000 17.140.594 271.325.120
 Summe Haushalt 2020 508.529.758 264.778.000 19.106.168 224.645.590
 gegenüber 2020 mehr(+)/weniger(-) +64.195.956 +19.482.000 -1.965.574 +46.679.530


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben

Epl. Bezeichnung Bisherige
Gesamt-
ausgaben
2021
Neue
Gesamt-
ausgaben
2021
Gesamt-
ausgaben
2020
gegenüber 2020
mehr (+)
weniger (-)
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 44.650 44.650 44.691 -41
02Deutscher Bundestag 1.059.755 1.059.755 1.032.811 +26.944
03Bundesrat 41.189 41.189 39.449 +1.740
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 4.647.717 4.647.717 4.385.165 +262.552
05Auswärtiges Amt 6.301.728 6.301.728 6.623.861 -322.133
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
18.457.714 18.457.714 15.668.285 +2.789.429
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
957.461 957.461 919.734 +37.727
08Bundesministerium der Finanzen 8.742.340 8.742.340 7.916.447 +825.893
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 10.273.534 10.273.534 10.568.355 -294.821
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
7.676.076 7.676.076 7.018.276 +657.800
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 164.920.480 164.920.480 170.682.386 -5.761.906
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
41.354.472 41.354.472 36.783.457 +4.571.015
14Bundesministerium der Verteidigung 46.930.012 46.930.012 45.645.981 +1.284.031
15Bundesministerium für Gesundheit 49.896.423 49.896.423 41.250.354 +8.646.069
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
2.657.058 2.657.058 3.020.884 -363.826
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
13.206.591 13.206.591 13.628.263 -421.672
19Bundesverfassungsgericht 37.170 37.170 35.866 +1.304
20Bundesrechnungshof 168.882 168.882 163.135 +5.747
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
31.537 31.537 26.846 +4.691
22Der Unabhängige Kontrollrat 4.690 4.690  +4.690
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
12.425.681 12.425.681 12.434.082 -8.401
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
20.819.427 20.819.427 20.308.692 +510.735
32Bundesschuld 15.273.596 15.273.596 16.732.027 -1.458.431
60Allgemeine Finanzverwaltung 121.797.531 146.797.531 93.600.711 +53.196.820
 Ausgaben 547.725.714 572.725.714 508.529.758 +64.195.956


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben

Epl. Bezeichnung Summe
Spalten 8 bis 14
2021
Personal-
ausgaben
2021
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2021
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2021
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
----
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ----
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ----
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
----
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
----
22Der Unabhängige Kontrollrat ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld ----
60Allgemeine Finanzverwaltung 25.000.000 ---
 Summe Nachtrag 2021 25.000.000 ---
 Bisherige Summe Haushalt 2021 547.725.714 35.960.392 20.239.236 18.155.168
 Neue Summe Haushalt 2021 572.725.714 35.960.392 20.239.236 18.155.168
 Summe Haushalt 2020 508.529.758 35.412.706 18.632.235 17.155.750
 gegenüber 2020 mehr(+)/weniger(-) +64.195.956 +547.686 +1.607.001 +999.418


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben

Epl. Bezeichnung Schulden-
dienst
2021
Zuweisungen
und Zuschüsse
(ohne
Investitionen)
2021
Ausgaben
für
Investitionen
2021
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2021
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1211121314
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat
----
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ----
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ----
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
----
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
----
22Der Unabhängige Kontrollrat ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld ----
60Allgemeine Finanzverwaltung -60.000.000 --35.000.000
 Summe Nachtrag 2021 -60.000.000 --35.000.000
 Bisherige Summe Haushalt 2021 10.261.016 376.575.681 59.267.574 27.266.647
 Neue Summe Haushalt 2021 10.261.016 436.575.681 59.267.574 -7.733.353
 Summe Haushalt 2020 9.557.165 358.829.219 71.286.323 -2.343.640
 gegenüber 2020 mehr(+)/weniger(-) +703.851 +77.746.462 -12.018.749 -5.389.713


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2021
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
202220232024Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
 Es treten hinzu:       
01Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt
------
02Deutscher Bundestag ------
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
------
05Auswärtiges Amt ------
06Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat
------
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
------
08Bundesministerium der Finanzen ------
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
------
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
------
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
------
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
------
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
------
15Bundesministerium für Gesundheit ------
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit
------
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
------
19Bundesverfassungsgericht ------
20Bundesrechnungshof ------
22Der Unabhängige Kontrollrat ------
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
------
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
------
32Bundesschuld ------
60Allgemeine Finanzverwaltung ------
 Summe Nachtrag 2021 ------
 Bisherige Summe Haushalt 2021 133.835.170 30.538.272 22.958.689 17.328.936 34.041.936 28.967.337
 Neue Summe Haushalt 2021 133.835.170 30.538.272 22.958.689 17.328.936 34.041.936 28.967.337


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes

Epl. Bezeichnung Kapitel Bisheriger
Betrag für
2021
Neuer
Betrag für
2021
2020gegenüber 2020
mehr (+)
weniger (-)
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1234567
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 11, 12, 13 33.019 33.019 33.240 -221
02Deutscher Bundestag 11, 12, 13, 16, 17 386.061 386.061 374.756 +11.305
03Bundesrat 11, 12 33.515 33.515 31.862 +1.653
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55, 56
429.798 429.798 400.239 +29.559
05Auswärtiges Amt 04, 11, 12, 13, 14 1.424.081 1.424.081 1.438.456 -14.375
06Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat
11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24, 25, 28, 29, 33, 34,
35
7.444.173 7.444.173 6.588.231 +855.942
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
623.861 623.861 605.074 +18.787
08Bundesministerium der Finanzen 11, 12, 13, 15, 16 4.474.530 4.474.530 4.115.821 +358.709
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
1.100.433 1.100.433 1.027.198 +73.235
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
460.746 460.746 483.436 -22.690
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
11, 12, 13, 14, 15, 16 263.216 263.216 246.451 +16.765
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28
1.714.328 1.714.328 1.694.458 +19.870
14Bundesministerium der Verteidigung 03, 07, 11, 12, 13 7.026.541 7.026.541 6.937.638 +88.903
15Bundesministerium für Gesundheit 11, 12, 13, 15, 16, 17 408.032 408.032 316.587 +91.445
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit
11, 12, 13, 14, 15, 16 424.567 424.567 402.227 +22.340
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
11, 12, 13, 14, 15, 16 190.971 190.971 177.607 +13.364
19Bundesverfassungsgericht 11, 12 30.047 30.047 28.934 +1.113
20Bundesrechnungshof 11, 12 115.749 115.749 111.051 +4.698
21Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit
11, 12 28.134 28.134 23.962 +4.172
22Der Unabhängige Kontrollrat 11, 12 4.343 4.343  +4.343
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
11, 12 132.828 132.828 128.323 +4.505
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
02, 11, 12 182.622 182.622 175.799 +6.823
 Summe 26.931.595 26.931.595 25.341.350 +1.590.245


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil II:

Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

able class="anl">Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Bisheriger Betrag
für 2021 Neuer Betrag
für 2021
Millionen €
1 23
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) 0,350,35
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorange-
gangenen Jahres 3.449.050 3.449.050
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme 12.072 12.072
 (Produkt aus 1. und 2.)   
4.Saldo der finanziellen Transaktionen -5.375 -5.375
 (Differenz zwischen 4a. und 4b.)   
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen (963)(963)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 963963
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen --
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben (6.338) (6.338)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 6.338 6.338
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen --
5.Konjunkturkomponente -23.954 -13.865
 (Produkt aus 5c. und der Summe von 5a. und 5b.)   
5a. Nominale Produktionslücke -63.260 -63.260
5b. Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung -54.798 -5.073
5c. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) 0,2030,203
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto --
7.Zulässige Nettokreditaufnahme 41.401 31.311
 (Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)   
8.Nettokreditaufnahme des Bundes 240.176 240.176
9.Nettokreditaufnahme der Sondervermögen --
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme 240.176 240.176
 (Differenz zwischen 8. und 9.)   
11.Überschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme 198.775 208.865
 (Differenz zwischen 10. und 7.)   
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2020 47.695 47.695
Differenzen durch Rundung möglich.
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Zu 2. und 5a.: Stand Soll 2021. Gemäß § 8 Artikel 115-Gesetz wird bei einem Nachtrag ausschließlich die erwartete wirtschaftliche Ent-
wicklung aktualisiert.
Zu 9.: Im Nachtrag zum Bundeshaushalt 2021 waren folgende Sondervermögen mit ihren Finanzierungssalden aufgeführt: Ener-
gie- und Klimafonds (-13.846 Mio. €), Aufbauhilfefonds (-472 Mio. €), Kommunalinvestitionsförderungsfonds (-1.500 Mio. €),
Digitale Infrastruktur (-1.777 Mio. €), Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
(0 Mio. €). Die Summe der Finanzierungssalden (-17.595 Mio. €) war (mit umgekehrtem Vorzeichen) in die Zeile 10
(für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme) eingegangen. Zusammen mit der Nettokreditaufnahme des Bundes von
240.176
Mio. € belief sich die Zeile 10 auf 257.771 Mio. €.
Ab dem Zweiten Nachtrag zum Bundeshaushalt 2021 werden Zuführungen des Bundeshaushalts an die von der Schulden-
regel erfassten Sondervermögen zum Zeitpunkt der Zuführungen an die Sondervermögen wirksam für die strukturelle Netto-
kreditaufnahme in Abgrenzung der Schuldenregel. Daher werden die geschätzten Finanzierungssalden der Sonderver-
mögen bei der Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nicht mehr berücksichtigt.
Zum Stand des
Kontrollkontos: Mit der Umstellung des Systems der Berechnung der für die Schuldenregel relevanten Kreditaufnahme wird das Kontroll-
konto rückwirkend ab dem Abschluss des Bundeshaushalts 2016 mit den vorgenommenen Be-/Entlastungen aus der tat-
sächlichen Nettokreditaufnahme neu berechnet. Der Saldo auf dem Kontrollkonto verändert sich damit von 52.034 Mio. €
auf 47.695 Mio. €.


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil III:

Finanzierungsübersicht

Finanzierungsübersicht Bisheriger Betrag
für 2021
Für 2021
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2021
1.000 €
 1234
1. Berechnung des Finanzierungssaldos    
1.1 Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
und Münzeinnahmen)
davon:
307.314.000 25.000.000 332.314.000
Steuereinnahmen 284.024.000 -284.024.000
Verwaltungseinnahmen 17.140.594 -17.140.594
1.2Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführun-
gen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassen-
mäßigen Fehlbetrages)
547.725.714 25.000.000 572.725.714
 Finanzierungssaldo -240.411.714 --240.411.714
2. Finanzierungssaldo    
2.1Deckung des Finanzierungssaldos    
2.1.1Münzeinnahmen 236.000 -236.000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt 240.175.714 -240.175.714
2.1.3Entnahmen aus Rücklagen ---
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos    
2.2.1Zuführungen an Rücklagen ---
2.3Summe (240.411.714) (-)(240.411.714)


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil IV:

Kreditfinanzierungsplan

Kreditfinanzierungsplan Bisheriger Betrag
für 2021
Für 2021
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2021
1.000 €
 1234
1. Einnahmen    
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (502.685.454) (-42.091.798) (460.593.656)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre 194.606.266 -7.976.090 186.630.176
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre 38.868.450 9.448.897 48.317.347
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr 269.210.737 -43.564.604 225.646.133
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (8)(47)(55)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) ---
1.2.2Freiwillige Geldleistungen Dritter 84855
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25
Abs. 3 Einigungsvertrag
---
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten ---
 Einnahmen 502.685.462 -42.091.750 460.593.711
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten    
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre 85.117.254 2.681.020 87.798.274
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre 45.900.277 2.008.614 47.908.891
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr 186.688.855 -2.577.994 184.110.861
 Ausgaben 317.706.385 2.111.641 319.818.026
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme    
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 502.685.454 -42.091.798 460.593.656
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) 84755
  (502.685.462) (-42.091.750) (460.593.711)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.) -317.706.385 -2.111.641 -319.818.026
  (184.979.077) (-44.203.391) (140.775.686)
3.4Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) ---
  (184.979.077) (-44.203.391) (140.775.686)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel   
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf
Selbstbewirtschaftungskonten
---
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirt-
schaftungskonten
---
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"    
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
675.337 -675.337
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
---
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" und „Kinderbe-
treuungsfinanzierung"
   
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
500.000 -500.000
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-735.000 --735.000
3.8Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Be-
treuungsangebote für Kinder im Grundschulalter"
   
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
1.000.000 -1.000.000
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-1.000.000 --1.000.000
3.9 Sondervermögen „Aufbauhilfe 2013"    
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
---
3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-472.000 --472.000
3.10Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021"    
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
16.000.000 -16.000.000
3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
---
3.11Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"    
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
---
3.11.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-1.500.000 --1.500.000
3.12Sondervermögen „Energie- und Klimafonds"    
3.12.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
2.479.321 60.000.000 62.479.321
3.12.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-16.325.178 --16.325.178
3.13Sondervermögen „Digitale Infrastruktur"    
3.13.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
570.591 -570.591
3.13.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-2.347.881 --2.347.881
3.14Rücklage   
3.14.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rück-
lage
---
3.14.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage
---
3.15Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzie-
rungssicherheit für Rüstungsinvestitionen
   
3.15.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rück-
lage
---
3.15.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage
---
3.16Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201
56.351.447 -15.796.609 40.554.838
 Nettokreditaufnahme 240.175.714 -240.175.714
Differenzen durch Rundung möglich.