§ 48 StaRUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2022 geltenden Fassung | § 48 StaRUG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Verfahren | |
(1) Die von der Vorprüfungsfrage berührten Planbetroffenen sind anzuhören. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem Hinweis zusammen. 2 Der Hinweis soll innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung oder, sofern ein Anhörungstermin stattfindet, innerhalb von zwei Wochen nach diesem Termin ergehen. 3 Für die Ladung zu dem Anhörungstermin gelten § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem Hinweis zusammen. 2 Der Hinweis soll innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung oder, sofern ein Anhörungstermin stattfindet, innerhalb von zwei Wochen nach diesem Termin ergehen. 3 Für die Ladung zu dem Anhörungstermin gelten § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. |