Artikel 12 - Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (RestSchBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2021 GesRGenRCOVMVV § 1

In § 1 der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2258) werden die Wörter „der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 Absatz 1 bis 5" durch die Wörter „des § 4 gemäß § 7 Absatz 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 RestSchBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RestSchBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 RestSchBÄndG Inkrafttreten
... 2, Artikel 6 bis 10 und 13 treten am 31. Dezember 2020 in Kraft. (3) Die Artikel 11 und 12 treten am 28. Februar 2021 in ...


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