§ 9 BtBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | § 9 BtBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3393 |
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(Text alte Fassung) § 9 (neu) | (Text neue Fassung)§ 9 |
Zur Durchführung der Aufgaben werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und die in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen. |