§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
- 1.
- den Zeitpunkt des Beginns der Mauterhebung,
- 2.
- die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen,
- 3.
- die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nutzung der technischen Einrichtungen zur Mauterhebung,
- 4.
- das Verfahren zum Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und
- 5.
- das Verfahren zur Erstattung der Maut.
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