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§ 2 - LKW-Maut-Verordnung (LKW-MautV)

V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 1003; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156
Geltung ab 01.07.2003; FNA: 9290-13-2 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 2 Beginn der Mauterhebung


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Erhebung der Maut beginnt am 31. August 2003, 0.00 Uhr.

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Zitierungen von § 2 LKW-MautV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LKW-MautV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LKW-MautV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG)
neugefasst durch B. v. 02.12.2004 BGBl. I S. 3122; aufgehoben durch Artikel 6 Nr. 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378
§ 12 ABMG Beginn der Mauterhebung
... Die Erhebung der Maut beginnt am 1. Januar 2005, 0.00 Uhr. (2) § 2 der LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) ist nicht mehr ...
§ 13 ABMG Anwendungsvorschriften
... (3) Das durch § 12 in der am 7. Dezember 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 der LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) bewirkte Außerkrafttreten des ...


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