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Änderung § 6 LKW-MautV vom 27.07.2013

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§ 6 LKW-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung
§ 6 LKW-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2550
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Automatisches Mauterhebungssystem


(1) Die Teilnahme an dem automatischen Mauterhebungssystem erfordert die Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber und den fachgerechten Einbau eines Fahrzeuggerätes in das mautpflichtige Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung. Das Fahrzeuggerät ist eine elektronische Einrichtung, mit der festgestellt wird, auf welchem mautpflichtigen Streckenabschnitt sich das Fahrzeug befindet. Der Mautschuldner hat bei der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen gemäß § 3 Nr. 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Diese Daten sind im Fahrzeuggerät zu speichern.

(1a) Änderungen der in § 3 Nr. 1, 4 und 5 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen.

(Text alte Fassung)

(2) Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät ordnungsgemäß zu bedienen, insbesondere hat er vor einer mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob die im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt, mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden soll, und die gespeicherte Anzahl der Achsen zu ändern, soweit die Angabe nicht mehr übereinstimmt. Das Fahrzeuggerät berechnet die Maut auf der Grundlage der gespeicherten maßgeblichen Tatsachen in Verbindung mit der Höhe der Mautsätze nach § 1 der Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001) und veranlasst die Zahlung der Maut.

(Text neue Fassung)

(2) Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät ordnungsgemäß zu bedienen, insbesondere hat er vor einer mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob die im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt, mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden soll, und die gespeicherte Anzahl der Achsen zu ändern, soweit die Angabe nicht mehr übereinstimmt. Das Fahrzeuggerät berechnet die Maut auf der Grundlage der gespeicherten maßgeblichen Tatsachen in Verbindung mit der gesetzlich festgelegten Höhe der Mautsätze und veranlasst die Zahlung der Maut.

(3) Der Mautschuldner muss vor Beginn einer mautpflichtigen Straßenbenutzung überprüfen, ob das Fahrzeuggerät erhebungsbereit ist. Stellt er fest, dass dies nicht der Fall ist, hat er vor Beginn der mautpflichtigen Straßenbenutzung für dessen ordnungsgemäßen Zustand Sorge zu tragen. Ist dies nicht möglich, so hat der Mautschuldner das manuelle Mauterhebungssystem zu benutzen.

(4) Zeigt das Fahrzeuggerät während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes an, dass es nicht mehr erhebungsbereit ist, muss der Mautschuldner unverzüglich das mautpflichtige Straßennetz verlassen, es sei denn, er kann vorher

1. den erhebungsbereiten Zustand des Fahrzeuggerätes wiederherstellen oder

2. die Maut ohne Verlassen des mautpflichtigen Straßennetzes über das manuelle Mauterhebungssystem entrichten.

(5) Zeigt das Fahrzeuggerät an, dass ein zur Ausführung der Zahlung ausreichendes Guthaben nicht vorhanden oder ein ausreichender Kredit nicht eingeräumt ist, hat der Mautschuldner das mautpflichtige Straßennetz unverzüglich zu verlassen, es sei denn, die Maut kann ohne Verlassen des mautpflichtigen Straßennetzes über das manuelle Mauterhebungssystem entrichtet werden.