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§ 6 - LKW-Maut-Verordnung (LKW-MautV)

V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 1003; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156
Geltung ab 01.07.2003; FNA: 9290-13-2 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 6 Automatisches Mauterhebungssystem



(1) 1Die Teilnahme an dem automatischen Mauterhebungssystem erfordert die Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes (Anbieter) und den fachgerechten Einbau eines Fahrzeuggerätes in das mautpflichtige Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung. 2Das Fahrzeuggerät ist eine elektronische Einrichtung, mit der festgestellt wird, auf welchem mautpflichtigen Streckenabschnitt sich das Fahrzeug befindet. 3Der Mautschuldner hat bei der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen gemäß § 3 Nr. 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. 4Diese Daten sind im Fahrzeuggerät zu speichern. 5Einem Fahrzeuggerät im Sinne dieses § 6 steht ein Fahrzeuggerät im Sinne von § 16 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich.

(1a) Änderungen der in § 3 Nr. 1, 4 und 5 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber oder seinem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen.

(2) 1Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät ordnungsgemäß zu bedienen, insbesondere hat er vor einer mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob die im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt, mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden soll, und die gespeicherte Anzahl der Achsen zu ändern, soweit die Angabe nicht mehr übereinstimmt. 2Das Fahrzeuggerät berechnet die Maut auf der Grundlage der gespeicherten maßgeblichen Tatsachen in Verbindung mit der gesetzlich festgelegten Höhe der Mautsätze und veranlasst die Zahlung der Maut.

(3) 1Der Mautschuldner muss vor Beginn einer mautpflichtigen Straßenbenutzung überprüfen, ob das Fahrzeuggerät erhebungsbereit ist. 2Stellt er fest, dass dies nicht der Fall ist, hat er vor Beginn der mautpflichtigen Straßenbenutzung für dessen ordnungsgemäßen Zustand Sorge zu tragen. 3Ist dies nicht möglich, so hat der Mautschuldner das manuelle Mauterhebungssystem zu benutzen.

(4) Zeigt das Fahrzeuggerät während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes an, dass es nicht mehr erhebungsbereit ist, muss der Mautschuldner unverzüglich das mautpflichtige Straßennetz verlassen, es sei denn, er kann vorher

1.
den erhebungsbereiten Zustand des Fahrzeuggerätes wiederherstellen oder

2.
die Maut ohne Verlassen des mautpflichtigen Straßennetzes über das manuelle Mauterhebungssystem entrichten.

(5) Zeigt das Fahrzeuggerät an, dass ein zur Ausführung der Zahlung ausreichendes Guthaben nicht vorhanden oder ein ausreichender Kredit nicht eingeräumt ist, hat der Mautschuldner das mautpflichtige Straßennetz unverzüglich zu verlassen, es sei denn, die Maut kann ohne Verlassen des mautpflichtigen Straßennetzes über das manuelle Mauterhebungssystem entrichtet werden.





 

Frühere Fassungen von § 6 LKW-MautV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2014Artikel 3 Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
aktuell vorher 27.07.2013Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2550
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
vom 20.11.2008 BGBl. I S. 2226
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 LKW-MautV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LKW-MautV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LKW-MautV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LKW-MautV Automatisches Mauterhebungssystem (vom 13.12.2014)
... sind im Fahrzeuggerät zu speichern. Einem Fahrzeuggerät im Sinne dieses § 6 steht ein Fahrzeuggerät im Sinne von § 16 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2550
Artikel 2 1. BFStrMGÄndG Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
... § 6 Absatz 2 Satz 2 der Lkw-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die zuletzt durch ...

Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
Artikel 3 MautSysGEG Änderung der LKW-Maut-Verordnung
... Wörter „oder ein automatisches Mauterhebungssystem" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Satz wird angefügt: „Einem Fahrzeuggerät im Sinne dieses § 6 steht ein Fahrzeuggerät im Sinne von § 16 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes ...

Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2226
Artikel 1 MautRuaÄndV Änderung der LKW-Maut-Verordnung
... vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Änderungen der in ...