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§ 8 - Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1990)
neugefasst durch B. v. 10.10.1989 BGBl. I S. 1848; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Geltung ab 30.12.1980; FNA: 611-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 30.12.1980; FNA: 611-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 8 Anwendungszeitraum
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.
(2) 1§ 6 Abs. 3 und 4 sowie § 7 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden im Falle einer schädlichen Verfügung vor dem 1. Januar 2002. 2Die Nachversteuerung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro nicht übersteigt.
(3) 1§ 4 Absatz 2a in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ist für die ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2026 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten anzuwenden. 2§ 4 Absatz 2a in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist für die ab dem 1. Januar 2027 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 19. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 372 m.W.v. 30. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von § 8 LStDV 1990
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.12.2025 | Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372 |
| aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 6 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
| aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 2 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
| aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 LStDV 1990
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LStDV 1990 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LStDV 1990 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 6 StVfModG Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
... Satz 1 genannten Daten in anderer auswertbarer Form bereitstellt." 2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 4 Absatz 2a ist für ab ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 2 JStG 2007 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
... § 22 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes zu besteuern sind." 2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der ...
Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Artikel 3 7. StRVÄndV Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
... dass der Arbeitgeber die Daten in anderer auswertbarer Form bereitstellt." 2. § 8 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) § 4 Absatz 2a in der am 31. ...
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