Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2021 aufgehoben

Eingangsformel - Verordnung zur Aussetzung der gesetzlichen Pflicht zur Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung von indikatorenbezogenen Daten in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PfleDatEAV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2021 BAnz AT 11.01.2021 V1
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 2126-13-24 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a und c des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:



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