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Artikel 1 - Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (2. COVIfSGAnpG k.a.Abk.)

G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Geltung ab 23.05.2020, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 1 wird in 25 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Mai 2020 IfSG § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16, § 17, § 23a, § 25, § 27, § 30, § 54, § 54a (neu), § 54b (neu), § 56, § 69, § 70, § 72, § 73, § 75, mWv. 14. Mai 2020 § 19

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

§ 16 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten

§ 17 Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung".

b)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

§ 27 Gegenseitige Unterrichtung".

c)
Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30 Absonderung".

d)
Die Angabe zum 10. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„10.
Abschnitt Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden".

e)
Die Angabe zu § 54 wird durch die folgenden Angaben zu den §§ 54 bis 54b ersetzt:

§ 54 Vollzug durch die Länder

§ 54a Vollzug durch die Bundeswehr

§ 54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt".

f)
Die Angabe zum 14. Abschnitt wird gestrichen.

g)
Die Angaben zu den §§ 70 und 72 werden gestrichen.

h)
Die Angabe zum 15. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„14.
Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften".

i)
Die Angabe zum 16. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„15.
Abschnitt Übergangsvorschriften".

2.
Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Beim Robert Koch-Institut wird eine Kontaktstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder eingerichtet, die die Amtshilfe nach Satz 5 und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden und die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 innerhalb der vom gemeinsamen Planungsrat nach § 14 Absatz 1 Satz 3 getroffenen Leitlinien koordiniert."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Satzteil vor der Aufzählung wird wie folgt gefasst:

„4.
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen und Betäubungsmitteln, mit Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion sowie zur Sicherstellung der Versorgung mit Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der zuvor genannten Produkte erforderlich sind, zu treffen und insbesondere".

bbb)
In Buchstabe f werden die Wörter „zur Abgabe, Preisbildung" durch die Wörter „zum Vertrieb, zur Abgabe, Preisbildung und -gestaltung" ersetzt.

bb)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
die notwendigen Anordnungen

a)
zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe a und

b)
zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe c bis g

zu treffen; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen;".

cc)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b werden nach den Wörtern „Ärztlichen Prüfung" die Wörter „und der Eignungs- und Kenntnisprüfung" eingefügt und wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Die folgenden Buchstaben c und d werden angefügt:

„c)
abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte die Anforderungen an die Durchführung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten,

d)
abweichend von der Approbationsordnung für Apotheker die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Prüfungsabschnitte der pharmazeutischen Prüfung sowie die Anforderungen an die Durchführung der Famulatur und der praktischen Ausbildung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten;".

dd)
In Nummer 8 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

ee)
Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:

„9.
Finanzhilfen gemäß Artikel 104b Absatz 1 des Grundgesetzes für Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur technischen Modernisierung der Gesundheitsämter und zum Anschluss dieser an das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 zur Verfügung zu stellen; das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern geregelt;

10.
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unbeschadet des jeweiligen Ausbildungsziels und der Patientensicherheit abweichende Regelungen von den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe und den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen, insbesondere hinsichtlich

a)
der Dauer der Ausbildungen,

b)
der Nutzung von digitalen Unterrichtsformaten,

c)
der Besetzung der Prüfungsausschüsse,

d)
der staatlichen Prüfungen und

e)
der Durchführung der Eignungs- und Kenntnisprüfungen."

ff)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 10 umfasst die folgenden Ausbildungen:

1.
zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,

2.
zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,

3.
zur Diätassistentin oder zum Diätassistenten nach dem Diätassistentengesetz,

4.
zur Ergotherapeutin oder zum Ergotherapeuten nach dem Ergotherapeutengesetz,

5.
zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes,

6.
zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,

7.
zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes,

8.
zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger nach § 77 Absatz 1 und § 78 des Hebammengesetzes,

9.
zur Hebamme nach dem Hebammengesetz,

10.
zur Logopädin oder zum Logopäden nach dem Gesetz über den Beruf des Logopäden,

11.
zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz,

12.
zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin oder zum Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten nach dem MTA-Gesetz,

13.
zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin oder zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten nach dem MTA-Gesetz,

14.
zur Medizinisch-technischen Assistentin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik nach dem MTA-Gesetz,

15.
zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz,

16.
zur Orthoptistin oder zum Orthoptisten nach dem Orthoptistengesetz,

17.
zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz,

18.
zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten,

19.
zur Physiotherapeutin oder zum Physiotherapeuten nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz,

20.
zur Podologin oder zum Podologen nach dem Podologengesetz,

21.
zur Veterinärmedizinisch-technischen Assistentin oder zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten nach dem MTA-Gesetz."

b)
Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 4 und Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 6 ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 10 werden im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und bedürfen, soweit sie sich auf die Pflegeberufe beziehen, des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend."

c)
Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Abweichend von Satz 1 bleibt eine Übergangsregelung in der Verordnung nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b, Buchstabe c oder Buchstabe d bis zum Ablauf der Phase des Studiums in Kraft, für die sie gilt. Abweichend von Satz 1 ist eine Verordnung nach Absatz 2 Nummer 10 auf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, spätestens auf den Ablauf des 31. März 2022 zu befristen."

d)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständigen Landesbehörden informieren unverzüglich die Kontaktstelle nach § 4 Absatz 1 Satz 7, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Durchführung notwendiger Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt nicht mehr gewährleistet ist."

4.
§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe t angefügt:

„t)
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),".

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren" durch die Wörter „der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:

„44a.
Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2)".

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Bei Untersuchungen zum direkten oder indirekten Nachweis folgender Krankheitserreger ist das Untersuchungsergebnis nichtnamentlich zu melden:

1.
Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und

2.
Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2).

Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 zu erfolgen."

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

„h)
Betreuung oder Unterbringung in oder durch Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2 mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtungen oder Unternehmen sowie der Art der Einrichtung oder des Unternehmens,".

bb)
Buchstabe k wird wie folgt gefasst:

„k)
wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko,".

cc)
Nach Buchstabe m wird folgender Buchstabe n eingefügt:

„n)
bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): Angaben zum Behandlungsergebnis und zum Serostatus in Bezug auf diese Krankheit,".

dd)
Die bisherigen Buchstaben n bis p werden die Buchstaben o bis q.

ee)
Der bisherige Buchstabe q wird Buchstabe r und die Wörter „§ 70 Absatz 1 Nummer 1 bis 3" werden durch die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

b)
In Absatz 6 werden die Wörter „§ 70 Absatz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f)
wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko."

b)
In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „nach Absatz 3" durch die Wörter „nach Absatz 4" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 muss spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

1.
eine fallbezogene Pseudonymisierung nach Absatz 4,

2.
Geschlecht der betroffenen Person,

3.
Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,

4.
die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes,

5.
Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen,

6.
Art des Untersuchungsmaterials,

7.
Nachweismethode,

8.
Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders,

9.
Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden,

10.
Grund der Untersuchung."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach dem Wort „Gesundheitsamt" die Wörter „vervollständigt, gegebenenfalls aus verschiedenen Meldungen zum selben Fall zusammengeführt und" eingefügt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Dem Buchstaben c werden die Wörter „Tag der Verdachtsmeldung, Angabe, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt hat," vorangestellt.

bbb)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat; wahrscheinliches Infektionsrisiko, Impf- und Serostatus und erkennbare Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung,".

ccc)
Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:

„j)
bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): durchgeführte Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt; gegebenenfalls Behandlungsergebnis,".

ddd)
Der bisherige Buchstabe j wird Buchstabe k.

eee)
Folgender Buchstabe l wird angefügt:

„l)
Zugehörigkeit zu den in § 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personengruppen,".

cc)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Gesundheitsämter" die Wörter „mit zugehörigem amtlichen achtstelligen Gemeindeschlüssel oder zuständige Stellen nach § 54a" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Bewertung von" das Wort „Verdachts-," eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Übermittlung" durch die Wörter „Vervollständigung, Zusammenführung und Übermittlung der Daten" ersetzt.

9.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden vor der Aufzählung die Wörter „und die zuständige Landesbehörde dürfen im Rahmen dieser Vorschrift nicht" durch die Wörter „darf im Rahmen dieser Vorschrift die folgenden personenbezogenen Daten" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2" ersetzt.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „sowie pseudonymisiert einem nach § 7 gemeldeten Fall zugeordnet werden" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass bestimmte in Absatz 3 Satz 1 genannte Einrichtungen verpflichtet sind, dem Robert Koch-Institut in pseudonymisierter Form einzelfallbezogene Angaben über von ihnen untersuchte Proben in Bezug auf bestimmte Krankheitserreger zu übermitteln. In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden,

1.
welche Angaben innerhalb welcher Fristen zu übermitteln sind,

2.
welche Verfahren bei der Bildung der Pseudonymisierung anzuwenden sind und

3.
in welchem Verfahren und in welcher Höhe die durch die Übermittlungspflicht entstehenden Kosten erstattet werden und wer diese Kosten trägt."

bb)
Im neuen Satz 4 werden vor dem Wort „übermittelten" die Wörter „nach Satz 1 oder der auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 2" eingefügt.

11.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das elektronische Melde- und Informationssystem nutzt geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, sobald diese zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft für Telematik nach § 291a Absatz 7 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterstützt das Robert Koch-Institut und das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juni 2021 bei der Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems. Der Gesellschaft für Telematik sind die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Satz 4 entstehenden Kosten aus den beim Robert Koch-Institut und beim Bundesministerium für Gesundheit für die Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems zur Verfügung stehenden Mitteln zu erstatten. Für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Umsetzung des elektronischen Melde- und Informationssystems legt ein gemeinsamer Planungsrat Leitlinien fest."

b)
Nach Absatz 8 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Im Fall, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vom Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 festgestellt worden ist, kann die Rechtsverordnung nach Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. § 5 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend."

12.
Die Überschrift des § 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten".

13.
Die Überschrift des § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung".

abweichendes Inkrafttreten am 14.05.2020

14.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. In Bezug auf andere übertragbare Krankheiten kann das Gesundheitsamt Beratung und Untersuchung anbieten oder diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicherstellen. Die Beratung und Untersuchung sollen für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr für sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden. Im Einzelfall können die Beratung und Untersuchung nach Satz 1 bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose die ambulante Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt umfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Die Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nicht gefährdet wird. Die zuständigen Behörden können mit den Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 Dritte beauftragen."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn Dritte nach Absatz 1 Satz 6 beauftragt wurden, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten


15.
§ 23a wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden."

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können."

16.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 16 Absatz 2, 3, 5 und 8" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt.

17.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 27 Gegenseitige Unterrichtung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Gesundheitsämter" werden die Wörter „oder die zuständigen Behörden und Stellen nach den §§ 54 bis 54b" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die zuständigen Behörden und Stellen nach den §§ 54 bis 54b unterrichten das Gesundheitsamt, wenn dessen Aufgaben nach diesem Gesetz berührt sind, und übermitteln diesem die zur Erfüllung von dessen Aufgaben erforderlichen Angaben, soweit ihnen die Angaben vorliegen."

18.
Die Überschrift des § 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30 Absonderung".

19.
Die Überschrift des 10. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„10.
Abschnitt Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden".

20.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 54 Vollzug durch die Länder".

b)
In Satz 1 werden nach dem Wort „besteht" die Wörter „und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird" eingefügt.

21.
Nach § 54 werden die folgenden §§ 54a und 54b eingefügt:

§ 54a Vollzug durch die Bundeswehr

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft

1.
Soldaten und Zivilbedienstete der Bundeswehr während ihrer Dienstausübung,

2.
Personen, während sie sich in ortsfesten oder mobilen Einrichtungen aufhalten, die von der Bundeswehr betrieben werden,

3.
Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der Durchreise sowie im Rahmen von Übungen und Ausbildungen,

4.
Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände der Bundeswehr und

5.
im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit Krankheitserregern.

Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem 3. Abschnitt bleiben unberührt.

(2) Die zivilen Stellen unterstützen die zuständigen Stellen der Bundeswehr bei Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt in Bezug auf Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich während ihrer Dienstausübung dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aufhalten, sind die Maßnahmen der zuständigen Stellen der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zivilen Stellen zu treffen.

(4) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich außerhalb ihrer Dienstausübung dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aufhalten, sind die Maßnahmen der zivilen Stellen nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Bundeswehr zu treffen.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 lässt völkerrechtliche Verträge über die Stationierung ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland unberührt.

§ 54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt

Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind."

22.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ausscheider" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „oder Ansteckungsverdächtige" durch die Wörter „Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „die Entschädigungsberechtigten" ersetzt.

c)
Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung oder der Untersagung des Betretens nach Absatz 1a Satz 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen."

23.
§ 69 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist:

1.
Kosten für die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,

2.
Kosten für die Durchführung der Erhebungen nach § 13 Absatz 2 Satz 5,

3.
Kosten für die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik nach § 13 Absatz 3 Satz 1,

4.
Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,

5.
Kosten für Maßnahmen nach § 19,

6.
Kosten für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten nach § 20 Absatz 5,

7.
Kosten für die Durchführung von Ermittlungen nach § 25,

8.
Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30,

9.
Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 36 Absatz 5 Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2.

Soweit ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist oder solange dies noch nicht feststeht, können die entsprechenden Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Der andere Kostenträger ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet."

24.
Der 14. Abschnitt wird aufgehoben.

25.
Die Überschrift des 15. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„14.
Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften".

26.
§ 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 1 oder 2" durch die Wörter „Nummer 1, 2 oder 6 Buchstabe b" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1," durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31, jeweils" ersetzt.

c)
In Nummer 24 wird die Angabe „Buchstabe c, d, e, g" durch die Wörter „Buchstabe c bis f oder g" ersetzt.

27.
In § 75 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils" durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 Satz 1," ersetzt.

28.
Die Überschrift des 16. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„15.
Abschnitt Übergangsvorschriften".



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. COVIfSGAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. COVIfSGAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 2. COVIfSGAnpG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 19.11.2020)
... vom 30. Januar 2020 (BAnz AT 31.01.2020 V1) außer Kraft. (1a) Artikel 1 Nummer 14 , Artikel 3 Nummer 4 und Artikel 4 Nummer 4 treten mit Wirkung vom 14. Mai 2020 in Kraft.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 24.02.2021 BAnz AT 24.02.2021 V1
Eingangsformel 1. CoronaImpfVÄndV
... mit Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des ... vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) eingefügt worden ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und ...

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung
V. v. 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V1
Eingangsformel 1. CorSurVÄndV
... vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist und dessen Absatz 4 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für ...

Erste Verordnung zur Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung
V. v. 29.05.2020 BAnz AT 02.06.2020 V2
Eingangsformel 1. DIVIRegVÄndV
... Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) zuletzt geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für ...

Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
V. v. 28.09.2020 BAnz AT 30.09.2020 V1
Eingangsformel 1. SARS-CoV-2-AMVVÄndV
... 1 Nummer 4 Buchstabe a und f des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für ...

Verordnung zur Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung
V. v. 29.09.2020 BAnz AT 30.09.2020 V2
Eingangsformel COVID-19-VSt-SchutzVÄndV
... Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für ...

Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97
Eingangsformel SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV
... des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), dessen Absatz 4 Satz 4, ...

Verordnung zur Aufhebung der Preisverordnung für SARS-CoV-2 Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung
V. v. 29.12.2020 BAnz AT 30.12.2020 V2
Eingangsformel AntigenPreisVAufhV
... Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist und ... vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung
V. v. 27.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1
Eingangsformel 2. CorSurVÄndV
... vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist und dessen Absatz 4 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für ...

Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung
V. v. 06.01.2021 BAnz AT 07.01.2021 V1
Eingangsformel 2. COVID-19-VSt-SchutzVÄndV
... 2 Satz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 10 EpLaFoG Folgeänderungen
... V1) werden die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) geändert worden ist," gestrichen. (4) In § 9 Absatz 1 der ...

Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Eingangsformel EpiPrOAbwV
... *) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), dessen Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, ... (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, und dessen Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c und d durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) eingefügt worden ist, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 08.02.2021 BAnz AT 08.02.2021 V1; aufgehoben durch § 16 V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V1
Eingangsformel CoronaImpfV
... mit Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des ... vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) eingefügt worden ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und ...

Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V1; aufgehoben durch § 20 V. v. 31.03.2021 BAnz AT 01.04.2021 V1
Eingangsformel CoronaImpfV
... mit Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des ... vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) eingefügt worden ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und ...

Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 31.03.2021 BAnz AT 01.04.2021 V1; aufgehoben durch § 17 V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2
Eingangsformel CoronaImpfV
... vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) eingefügt worden ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ...

Coronavirus-Surveillanceverordnung (CorSurV)
V. v. 18.01.2021 BAnz AT 19.01.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1
Eingangsformel CorSurV
... vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist und dessen Absatz 4 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für ...

Preisverordnung für SARS-CoV-2 Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (AntigenPreisV)
B. v. 07.12.2020 BAnz AT 08.12.2020 V1; aufgehoben durch § 1 V. v. 29.12.2020 BAnz AT 30.12.2020 V2
Eingangsformel AntigenPreisV
... Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist und ... vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit ...

Verordnung zur Aussetzung der gesetzlichen Pflicht zur Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung von indikatorenbezogenen Daten in vollstationären Pflegeeinrichtungen
V. v. 08.01.2021 BAnz AT 11.01.2021 V1
Eingangsformel PfleDatEAV
... März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für ...

Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 10.06.2020 BAnz AT 12.06.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Eingangsformel GesBerAusbSV
... 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und ff des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 01.02.2021 BAnz AT 02.02.2021 V1; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2026
Eingangsformel 3. MPAVÄndV
... Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist und ... vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit ...

Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 02.12.2020 BAnz AT 03.12.2020 V1; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2026
Eingangsformel MPAVÄndV
... Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist und ... vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 12.03.2021 BAnz AT 15.03.2021 V1; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2026
Eingangsformel 4. MPAVÄndV
... 3 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, ... vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) eingefügt worden ist und dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 15.01.2021 BAnz AT 19.01.2021 V1; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2026
Eingangsformel 2. MPAVÄndV
... Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist und ... vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit ...