Ordnungswidrig im Sinne des
§ 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen § 1 Absatz 2 eine Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
- entgegen § 1 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 erster Halbsatz eine Bestätigung oder Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 4.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5.
- entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird,
- 6.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Bestätigung, eine Ersatzmitteilung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert,
- 7.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Beförderung nicht unterlässt,
- 8.
- entgegen § 7 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 9.
- entgegen § 7 Absatz 2 eine Kontaktstelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt.
(1) Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft.