Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.05.2021 aufgehoben
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Abschnitt 4 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

V. v. 13.01.2021 BAnz AT 13.01.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 12.05.2021 BAnz AT 12.05.2021 V1
Geltung ab 14.01.2021; FNA: 2126-13-25 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage

Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 9 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen § 1 Absatz 2 eine Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
entgegen § 1 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 erster Halbsatz eine Bestätigung oder Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5.
entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird,

6.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Bestätigung, eine Ersatzmitteilung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert,

7.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Beförderung nicht unterlässt,

8.
entgegen § 7 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

9.
entgegen § 7 Absatz 2 eine Kontaktstelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt.

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§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 10 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 CoronaEinreiseV offen, mWv. 14. Januar 2021 CoronaTestPflV CoronaSchV

(1) Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft.

(2) Die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 V1), die Coronavirus-Schutzverordnung vom 21. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V4), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 2021 (BAnz AT 06.01.2021 V1) geändert worden ist, und die Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) treten mit Ablauf des 13. Januar 2021 außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen G. v. 29. März 2021 BGBl. I S. 370 m.W.v. 31. März 2021

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn

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Anlage



Ersatzmitteilung (BAnz AT 13.01.2021 V1 S. 7)




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