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Änderung § 16 RohmilchGütV vom 14.06.2026

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§ 16 RohmilchGütV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung
§ 16 RohmilchGütV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Transport der Proben


(1) Der Abnehmer hat die Proben zur Untersuchungsstelle zu transportieren und dabei insbesondere durch Einhaltung der Temperaturvorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen, dass der Transport die Verwendbarkeit der Proben nicht beeinträchtigt.

(2) Der Abnehmer kann mit dem Transport einen Dritten, insbesondere die Untersuchungsstelle, beauftragen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle auf deren begründete Nachfrage zu belegen, wie er die Ordnungsgemäßheit des Transports im Sinne des Absatzes 1 sichergestellt hat. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Untersuchungsstelle mit dem Transport beauftragt ist.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle auf deren begründete Nachfrage zu belegen, wie er die Ordnungsgemäßheit des Transports im Sinne des Absatzes 1 sichergestellt hat. 2 Satz 1 gilt nicht, sofern die Untersuchungsstelle mit dem Transport beauftragt ist.

(4) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat mit der Untersuchungsstelle einen Untersuchungsplan für die Proben zu vereinbaren, an dem sich der Transport auszurichten hat.




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