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Änderung § 27 RohmilchGütV vom 14.06.2026

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§ 27 RohmilchGütV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung
§ 27 RohmilchGütV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Schnelltest auf Hemmstoffe


(1) 1 Der Abnehmer hat jegliche Rohmilch, die in seinem Betrieb oder in einem von ihm bestimmten Betrieb ankommt, vor deren Umfüllung durch einen Schnelltest auf mindestens die Hemmstoffgruppen Penicilline und Cephalosporine zu testen. 2 Für den Schnelltest sind Untersuchungsverfahren zu verwenden, die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt II oder III festgelegt sind.

(2) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle die von ihm zur Verwendung vorgesehenen Schnelltestarten spätestens vierzehn Tage vor ihrer jeweiligen erstmaligen Verwendung mitzuteilen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer unverzüglich die Proben sämtlicher Erzeuger, deren Rohmilch in der übernommenen Milch enthalten ist, nach Anlage 2 Abschnitt D Nummer 1 durch eine Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. 2 Bei der Untersuchung hat die Untersuchungsstelle ein Hemmstofftestsystem zu verwenden, das über die in der Hemmstofftabelle aufgeführten Hemmstoffe hinaus mindestens alle Hemmstoffe erfasst, die vom Abnehmer im Rahmen des Schnelltests nachweisbar sind.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer unverzüglich die Proben sämtlicher Erzeuger, deren Rohmilch in der übernommenen Rohmilch enthalten ist, nach Anlage 2 Abschnitt D Nummer 1 durch eine Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. 2 Bei der Untersuchung hat die Untersuchungsstelle ein Hemmstofftestsystem zu verwenden, das den Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt C bezüglich der Untersuchung auf die Hemmstoffgruppen 1 bis 6 der Hemmstofftabelle genügt und darüber hinaus mindestens alle Hemmstoffe erfasst, die vom Abnehmer im Rahmen des Schnelltests nachweisbar sind.

(4) 1 Zur Durchführung der Untersuchung nach Absatz 3 Satz 1 hat der Abnehmer der Untersuchungsstelle unverzüglich nach dem Nachweis der Hemmstoffe die betreffenden Proben zur Verfügung zu stellen sowie die Art des verwendeten Schnelltests und das Ergebnis des Schnelltests mitzuteilen. 2 Auf den Transport der Proben findet § 16 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

vorherige Änderung

(5) Sämtliche Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 1 werden auf die in Anlage 2 Abschnitt D festgelegte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen angerechnet.



(5) Sämtliche Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 werden auf die in der Anlage 2 Abschnitt D festgelegten Mindestanzahlen an Güteuntersuchungen angerechnet.