Änderung § 39 RohmilchGütV vom 14.06.2026

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§ 38 RohmilchGütV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung
§ 39 RohmilchGütV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 39 Ordnungswidrigkeiten


(Textabschnitt unverändert)

Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Absatz 1 eine Probenahme nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführt,

2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 3 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

3. entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vornehmen lässt,

4. entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht mit sich führt,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 zuwiderhandelt,



5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt,

6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage verwendet,

7. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 3 oder § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 eine Zulassung oder die Nutzung eines Untersuchungsverfahrens nicht richtig beantragt,

9. entgegen § 14 Absatz 4 eine dort genannte Anlage prüft,

10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 eine Prüfung oder Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,

11. entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 Satz 2 oder § 28 Absatz 4, nicht sicherstellt, dass der Transport die Verwendbarkeit der Probe nicht beeinträchtigt,

12. entgegen § 17, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Güteuntersuchung vorgenommen wird,

13. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

14. entgegen § 19 Absatz 5 eine Güteuntersuchung vornimmt,

15. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 einen Mittelwert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bildet,

16. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unterschreitet,

17. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Rohmilch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig testet,

18. entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

vorherige Änderung

19. entgegen § 35 oder § 36 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder



19. entgegen § 35 oder § 36 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder

20. entgegen § 37 Absatz 1 oder 4 eine dort genannte Abrechnung, Aufzeichnung oder einen Prüfbericht nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.






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