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Zitierungen von § 7 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.06.2026)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 3. entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vornehmen lässt, 4. entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung ...
§ 40 RohmilchGütV Anwendungs- und Übergangsbestimmungen (vom 14.06.2026)
... Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich ...
Anlage 1 RohmilchGütV (zu § 7 Absatz 2) Anforderungen an eine sachkundige Probenahme (vom 14.06.2026)
... Allgemeine Anforderungen ( § 7 Absatz 2 Satz 1 ) Bei jeder Probenahme sind folgende Anforderungen zu erfüllen:  ... B. Besondere Anforderungen bei der Verwendung von Milchsammelwagen ( § 7 Absatz 2 Satz 2 ) Bei einem Milchsammelwagen ist zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Artikel 2 MilchPQVEV Änderung der Rohmilchgüteverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 7 Sachkundige ... a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 7 Sachkundige Probenahme". b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe zu ... Grenze unterschritten wird, ist § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden." 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Sachkundige Probenahme ... § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden." 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Sachkundige Probenahme (1) Der Abnehmer muss die ... 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „ § 7 Sachkundige Probenahme (1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine ... wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2 ) Anforderungen an eine sachkundige Probenahme". b) Abschnitt A wird wie folgt ...