Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
| |

§ 7 Sachkundige Probenahme



(1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine sachkundige Probenahme einhalten und darf die Probenahme nur durch Probenehmer vornehmen lassen, die über eine solche Sachkunde verfügen.

(2) 1Jeder Probenehmer muss die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. 2Wird die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vorgenommen, muss der Probenehmer zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt B erfüllen.





 

Frühere Fassungen von § 7 RohmilchGütV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2026Artikel 2 Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
vom 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.06.2026)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 3. entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vornehmen lässt, 4. entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung ...
§ 40 RohmilchGütV Anwendungs- und Übergangsbestimmungen (vom 14.06.2026)
... Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich ...
Anlage 1 RohmilchGütV (zu § 7 Absatz 2) Anforderungen an eine sachkundige Probenahme (vom 14.06.2026)
... Allgemeine Anforderungen ( § 7 Absatz 2 Satz 1 ) Bei jeder Probenahme sind folgende Anforderungen zu erfüllen:  ... B. Besondere Anforderungen bei der Verwendung von Milchsammelwagen ( § 7 Absatz 2 Satz 2 ) Bei einem Milchsammelwagen ist zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Artikel 2 MilchPQVEV Änderung der Rohmilchgüteverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 7 Sachkundige ... a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 7 Sachkundige Probenahme". b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe zu ... Grenze unterschritten wird, ist § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden." 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Sachkundige Probenahme ... § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden." 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Sachkundige Probenahme (1) Der Abnehmer muss die ... 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „ § 7 Sachkundige Probenahme (1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine ... wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2 ) Anforderungen an eine sachkundige Probenahme". b) Abschnitt A wird wie folgt ...