Tools:
Update via:
§ 7 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)
Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
| |
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
| |
§ 7 Sachkunde der Probenehmer
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Abnehmer darf die Probenahme nur von Probenehmern vornehmen lassen, die über die Sachkunde für eine solche Probenahme verfügen.
(2) 1Probenehmer müssen die Anforderungen an die Sachkunde nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. 2Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, müssen zusätzlich die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen, die in Anlage 1 Abschnitt B festgelegt sind.
Anzeige
Zitierungen von § 7 RohmilchGütV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RohmilchGütV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 3. entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vornehmen lässt, 4. entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung ...
§ 39 RohmilchGütV Anwendungs- und Übergangsbestimmungen
... Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich ...
Anlage 1 RohmilchGütV (zu § 7 Absatz 2) Anforderungen an die Sachkunde der Probenehmer
... Allgemeine Anforderungen ( § 7 Absatz 2 Satz 1 ) Bei jeder Probenahme sind folgende Anforderungen zu erfüllen: ... B. Besondere Anforderungen bei der Verwendung von Milchsammelwagen ( § 7 Absatz 2 Satz 2 ) Bei einem Milchsammelwagen ist zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Artikel 2 MilchPQVEV Änderung der Rohmilchgüteverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 7 Sachkundige ... a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 7 Sachkundige Probenahme". b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe zu ... Grenze unterschritten wird, ist § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden." 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Sachkundige Probenahme ... § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden." 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Sachkundige Probenahme (1) Der Abnehmer muss die ... 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „ § 7 Sachkundige Probenahme (1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine ... wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2 ) Anforderungen an eine sachkundige Probenahme". b) Abschnitt A wird wie folgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_RohmilchGuetV.htm
