Artikel 4 - Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts (RohmilchGütVEV k.a.Abk.)

V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2); Geltung ab 01.07.2021
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Artikel 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 1. Juli 2021 MilchGüV

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

(2) Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, tritt am 1. Juli 2021 außer Kraft.



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