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§ 19 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (MtDFmEloAufklVDV)
V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte
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Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte
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§ 19 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes; Ausbildungsabschnitte
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus
- 1.
- einer fachtheoretischen Ausbildung und
- 2.
- einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
- 1.
- Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung",
- 2.
- Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I",
- 3.
- Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II",
- 4.
- Lehrgang „Elektronische Kampfführung Grundlagen der Sprechfunkaufklärung",
- 5.
- Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung",
- 6.
- Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der elektronischen Aufklärung",
- 7.
- Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der Tastfunkaufklärung",
- 8.
- Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung",
- 9.
- Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung",
- 10.
- Lehrgang „Technische Aufklärung" und
- 11.
- Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung".
(3) Die praktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
- 1.
- berufspraktische Fremdsprachenausbildung und
- 2.
- praktische Ausbildung.
(4) Die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung V. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115 m.W.v. 17. März 2026
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Frühere Fassungen von § 19 MtDFmEloAufklVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 17.03.2026 | Artikel 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 MtDFmEloAufklVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MtDFmEloAufklVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 MtDFmEloAufklVDV Ausbildungsplan (vom 17.03.2026)
... „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I" ( § 19 Absatz 2 Nummer 2 ) beim Bundesnachrichtendienst, 2. der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in ... Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ( § 19 Absatz 2 Nummer 11 ) beim Bildungszentrum der Bundeswehr und 3. die Durchführung der berufspraktischen ... Bundeswehr und 3. die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung ( § 19 Absatz 3 Nummer 1 ) beim Bundessprachenamt. (3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein ...
§ 23 MtDFmEloAufklVDV Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge (vom 17.03.2026)
... die Durchführung der Lehrgänge obliegt 1. für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung, 2. für den Lehrgang nach § 19 Absatz ... 1 und 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung, 2. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 dem Bundesnachrichtendienst, 3. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11 ... § 19 Absatz 2 Nummer 2 dem Bundesnachrichtendienst, 3. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11 dem Bildungszentrum der Bundeswehr. (4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den ...
§ 24 MtDFmEloAufklVDV Berufspraktische Fremdsprachenausbildung
... Die Inhalte und die Dauer der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 werden auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans geregelt. (2) Die Festlegung der ...
§ 61 MtDFmEloAufklVDV Gegenstand der mündlichen Prüfung
... erstreckt sich auf unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungsabschnitte nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 und Absatz 3 Nummer 2 . Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff insbesondere aus den ...
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