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§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

§ 21 Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem Bundessprachenamt einen Ausbildungsrahmenplan. 2Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.

(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:

1.
der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes,

2.
die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte, wobei durch die Ausbildungsleitung von dieser Reihenfolge abgewichen werden kann,

3.
die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbildung,

4.
die grobe Struktur der Ausbildungsschwerpunkte der praktischen Ausbildung (§§ 36 und 37) und

5.
die Dauer der Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung.



 

Zitierungen von § 21 MtDFmEloAufklVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MtDFmEloAufklVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 MtDFmEloAufklVDV Praktische Ausbildung
... wird an Ausbildungsstationen der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt ( § 21 Absatz 2 ). (4) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den ...