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§ 25 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

§ 25 Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung"



(1) Im Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern die Grundlagen der Organisation der Bundeswehr, der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung sowie des Fernmeldebetriebs vermittelt.

(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter werden zur Anwendung der Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung befähigt. 2Sie sollen insbesondere in der Lage sein,

1.
die rechtlichen Rahmenbedingungen und Einschränkungen des militärischen Nachrichtenwesens und der Aufklärung zu verstehen und zu beachten,

2.
Auftrag, Organisation und Aufgaben der Bundeswehr, des Kommandos Cyber- und Informationsraum, des Kommandos Strategische Aufklärung und der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung, zu verstehen, und das erworbene Wissen anzuwenden, sowie

3.
Grundlagen aus den Bereichen des Fernmeldebetriebs und des Melde- und Berichtswesens zu verstehen und anzuwenden,

4.
die grundlegenden mathematischen und physikalischen Gesetzmäßigkeiten bei der Nachrichtengewinnung und dem Empfang von Funksignalen zu verstehen und

5.
ausgewählte Grundlagen der militärischen Sicherheit, im eigenen Tätigkeitsbereich anzuwenden.



 

Zitierungen von § 25 MtDFmEloAufklVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MtDFmEloAufklVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 MtDFmEloAufklVDV Rahmenlehrplan
... festgelegt: 1. die Regeldauer der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung ( §§ 25 bis 35) und 2. die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen ...
§ 34 MtDFmEloAufklVDV Lehrgang „Technische Aufklärung"
... Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein, alle in den Lehrgängen nach den §§ 25 bis 33 vermittelten sowie in diesem Lehrgang vertieften Inhalte zu beschreiben und sicher ...
§ 57 MtDFmEloAufklVDV Schriftliche Prüfung
... 35), 2. drei Klausuren mit Aufgaben aus den Lehrinhalten der Lehrgänge nach den §§ 25 bis 30 und den §§ 32 bis 34. Bei den Klausuren nach Satz 1 Nummer 2 ...
§ 61 MtDFmEloAufklVDV Gegenstand der mündlichen Prüfung
... Prüfungsstoff insbesondere aus den Lehrinhalten der fachtheoretischen Lehrgänge nach den §§ 25 bis 35 ...