§ 65 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

§ 65 Täuschungen und sonstige Ordnungsverstöße


§ 65 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer Klausur oder in der mündlichen Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Prüfungsamts gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der betreffenden Prüfung oder dem betreffenden Prüfungsteil ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ist nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils zu entscheiden. 2Die Entscheidung trifft beim schriftlichen Prüfungsteil das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. 3Beim mündlichen Prüfungsteil entscheidet die Prüfungskommission.

(3) 1Je nach der Schwere des Verstoßes kann die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt

1.
die Wiederholung der Klausur, eines Prüfungsteils oder der Prüfung anordnen,

2.
die Klausur oder die mündliche Prüfung mit null Rangpunkten bewerten oder

3.
die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

2Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.

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Zitierungen von § 65 MtDFmEloAufklVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MtDFmEloAufklVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 MtDFmEloAufklVDV Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
... Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gelten die §§ 64 und 65 entsprechend. (2) Über die Folgen entscheidet die Ausbildungsleitung oder eine von ...
§ 69 MtDFmEloAufklVDV Abschlusszeugnis
... Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt ( § 65 Absatz 4 Satz 1 ), ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt ...


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