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§ 66 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

§ 66 Bewertung der Leistungen



(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der
erreichten Leistungspunkte
an der erreichbaren
Leistungspunktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
93,70 bis 100,00 15sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
87,50 bis 93,69 14
83,40 bis 87,49 13gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht
79,20 bis 83,39 12
75,00 bis 79,19 11
70,90 bis 74,99 10befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-
gen entspricht
66,70 bis 70,89 9
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis 58,39 6
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi-
gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män-
gel in absehbarer Zeit behoben werden können
33,40 bis 41,69 3
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können
0,00 bis 12,49 0


(2) 1Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. 2Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen zu berücksichtigen.

(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.

 
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Zitierungen von § 66 MtDFmEloAufklVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MtDFmEloAufklVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 MtDFmEloAufklVDV Durchführung der Klausuren und Leistungstests
... anzukündigen. (2) Die Leistungen werden von der oder dem Lehrenden nach § 66 bewertet. Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der Leitung der jeweiligen ...
§ 43 MtDFmEloAufklVDV Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung
... mit Angabe der Rangpunkte zusammen und ermittelt die Durchschnittsrangpunktzahl nach § 66 . (3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl werden die Klausuren vierfach ...
§ 45 MtDFmEloAufklVDV Sprachprüfung
...  (3) Das Ergebnis der Sprachprüfung ist in Leistungspunkte und Rangpunkte nach § 66 umzurechnen, wobei das Standardisierte Leistungsprofil 2221 50 Leistungspunkten und fünf ... wobei das Standardisierte Leistungsprofil 2221 50 Leistungspunkten und fünf Rangpunkten nach § 66 Absatz 1 entspricht. (4) Für die Durchführung der Sprachprüfungen sind die ...
§ 46 MtDFmEloAufklVDV Bewertungen während der praktischen Ausbildung
... Ausbildenden eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen und ihres Befähigungsstandes nach § 66 . (2) Der Entwurf der Bewertung wird mit den Anwärterinnen und ...
§ 47 MtDFmEloAufklVDV Zeugnis
... aufgeführt werden. (2) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl nach § 66 zählen alle bewerteten praktischen Ausbildungsabschnitte einfach. (3) Die ...
§ 59 MtDFmEloAufklVDV Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung
... Klausur wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander nach § 66 bewertet. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des ...
§ 63 MtDFmEloAufklVDV Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung
... Das Prüfungsgespräch wird von der Prüfungskommission nach § 66 mit Rangpunkten bewertet. Die Prüfenden schlagen jeweils die Bewertung für den ...