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Synopse aller Änderungen der EWKVerbotsV am 12.08.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. August 2026 durch Artikel 3 des VerpackDGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EWKVerbotsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EWKVerbotsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2026 geltenden Fassung
EWKVerbotsV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

1 Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff. 2 Diese Verordnung gilt unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen nach § 3 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes in Verkehr gebracht werden oder nicht.

(Text neue Fassung)

1 Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff. 2 Diese Verordnung gilt unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2025/40 in Verkehr gebracht werden oder nicht.