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Synopse aller Änderungen der EWKVerbotsV am 12.08.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. August 2026 durch Artikel 3 des VerpackDGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EWKVerbotsV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| EWKVerbotsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2026 geltenden Fassung | EWKVerbotsV n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
| (Text alte Fassung) 1 Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff. 2 Diese Verordnung gilt unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen nach § 3 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes in Verkehr gebracht werden oder nicht. | (Text neue Fassung) 1 Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff. 2 Diese Verordnung gilt unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2025/40 in Verkehr gebracht werden oder nicht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14433/v340295-2026-08-12.htm
