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§ 1 - Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)
V. v. 20.01.2021 BGBl. I S. 95 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
Geltung ab 03.07.2021; FNA: 2129-56-8 Umweltschutz
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Geltung ab 03.07.2021; FNA: 2129-56-8 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 hat 1 frühere Fassung
1Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff. 2Diese Verordnung gilt unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2025/40 in Verkehr gebracht werden oder nicht.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 G. v. 13. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 207 m.W.v. 12. August 2026
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Frühere Fassungen von § 1 EWKVerbotsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 12.08.2026 | Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 vom 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_EWKVerbotsV.htm
