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§ 1 - Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)

V. v. 20.01.2021 BGBl. I S. 95 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
Geltung ab 03.07.2021; FNA: 2129-56-8 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich



1Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff. 2Diese Verordnung gilt unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2025/40 in Verkehr gebracht werden oder nicht.



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Frühere Fassungen von § 1 EWKVerbotsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2026Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
vom 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.