Änderung § 3 CoronaSchV vom 17.02.2021

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§ 3 CoronaSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.02.2021 geltenden Fassung
§ 3 CoronaSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.02.2021 BAnz AT 17.02.2021 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, ansonsten spätestens mit Ablauf des 17. Februar 2021 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, ansonsten spätestens mit Ablauf des 3. März 2021 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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