Änderung § 3 CoronaSchV vom 28.04.2021

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§ 3 CoronaSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2021 geltenden Fassung
§ 3 CoronaSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2021 BAnz AT 28.04.2021 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.05.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, ansonsten spätestens mit Ablauf des 28. April 2021 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, ansonsten spätestens mit Ablauf des 12. Mai 2021 außer Kraft.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.05.2021) 



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