Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der CoronaSchV am 31.03.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. März 2021 durch Artikel 1 der 4. CoronaSchVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der CoronaSchV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
CoronaSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung | CoronaSchV n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BAnz AT 31.03.2021 V1 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Inkrafttreten; Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, ansonsten spätestens mit Ablauf des 14. April 2021 außer Kraft. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14445/v268507-2021-03-31.htm