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§ 6 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)

§ 6 Allgemeine Auskunftspflichten



(1) Die nach Absatz 4 Verpflichteten haben hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens bei Kontrollen auf Verlangen umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die notwendig sind für

1.
die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Übereinkommens und

2.
die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12.

(2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen Bescheinigungen und Nachweise auf Verlangen vorzulegen, die sie vorzuhalten haben nach

1.
Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,

2.
Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,

3.
Artikel 6.03 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,

4.
Artikel 7.02 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen,

5.
den Artikeln 7.09, 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen und Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen und

6.
§ 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a, § 9 Absatz 2 Nummer 6 oder § 11 Absatz 1.

(3) Ein nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen

1.
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde oder

2.
der Gefahr eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Nach diesem Gesetz verpflichtete Personen sind:

1.
die Befrachter,

2.
die Ladungsempfänger,

3.
die Betreiber einer Umschlagsanlage,

4.
die Frachtführer,

5.
die Schiffsführer,

6.
die Betreiber von Bunkerbetrieben,

7.
die Betreiber von Häfen,

8.
die Betreiber von Liegestellen,

9.
die Betreiber von Anlegestellen und

10.
die Betreiber von Schleusen.



 

Zitierungen von § 6 BinSchAbfÜbkAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BinSchAbfÜbkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAbfÜbkAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BinSchAbfÜbkAG Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden
... Dämpfen beauftragt, gehen die jeweiligen Pflichten 1. nach den §§ 2, 6 und 9 auf den beauftragten Dritten über sowie 2. nach Artikel 13 des ...
§ 17 BinSchAbfÜbkAG Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht
... c) sonstige öffentlich zugängliche Geschäfts- und Betriebsräume der in § 6 Absatz 4 genannten Personen betreten, 2. alle gebotenen Überprüfungen von Fahrzeugen ... erforderlichen und angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gegenüber den in § 6 Absatz 4 genannten Personen zu treffen, 2. gegenüber den in § 6 Absatz 4 genannten ... den in § 6 Absatz 4 genannten Personen zu treffen, 2. gegenüber den in § 6 Absatz 4 genannten Personen die Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen ... Fahrzeugs sowie 3. sonstige Geschäfts- und Betriebsräume der in § 6 Absatz 4 genannten Personen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des ... von den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnissen nicht umfasst. (5) Die in § 6 Absatz 4 genannten Personen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden sowie den von diesen ...
§ 22 BinSchAbfÜbkAG Bußgeldvorschriften
... 2. entgegen § 3 Absatz 3 eine dort genannte Annahmestelle betreibt, 3. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt, 4. entgegen § 6 Absatz 2 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...