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§ 7 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)

§ 7 Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle



1Der Betreiber einer Bunkerstelle ist in Bezug auf Anlage 2 zum Übereinkommen verpflichtet,

1.
im Falle der Entrichtung der Entsorgungsgebühr über das elektronische Zahlungssystem nach Artikel 3.03 Absatz 4

a)
beim Bunkern die Entsorgungsgebühr nach Artikel 3.03 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe d Satzteil vor Satz 2 mittels Magnetkarte des Schiffsführers und eines mobilen elektronischen Terminals des elektronischen Zahlungssystems im Sinne des Artikels 3.01 Buchstabe b abzubuchen,

b)
nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer unverzüglich eine Ausfertigung des nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 auszufertigenden Bezugsnachweises für Gasöl mit der beizufügenden Quittung für die Entrichtung der Gebühr nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 1 auszuhändigen;

2.
im Falle des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6

a)
nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer unverzüglich eine Ausfertigung des nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 auszufertigenden Bezugsnachweises für Gasöl auszuhändigen,

b)
die in Artikel 3.03 Absatz 7 Satz 1 bezeichneten Angaben zu den in Artikel 3.03 Absatz 7 bezeichneten Zwecken spätestens sieben Tage nach dem Bunkervorgang an die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens zu übermitteln;

3.
eine weitere Ausfertigung der in Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Unterlagen nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 3 zwölf Monate nach der Aushändigung bei der Bunkerstelle aufzubewahren.

2Die Frist für die Aufbewahrung der in Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Unterlagen beginnt mit deren jeweiliger Aushändigung.



 

Zitierungen von § 7 BinSchAbfÜbkAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BinSchAbfÜbkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAbfÜbkAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BinSchAbfÜbkAG Allgemeine Auskunftspflichten
... und 2. die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12. (2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen ... und Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen und 6. § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a , § 9 Absatz 2 Nummer 6 oder § 11 Absatz 1. (3) Ein nach Absatz 1 in ...
§ 22 BinSchAbfÜbkAG Bußgeldvorschriften
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Entsorgungsgebühr nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abbucht, 6. entgegen § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a eine dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 7. ... dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 7. entgegen § 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 8. entgegen § 7 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt,  ... Monate aufbewahrt, e) entgegen deren Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt, ...