1Der Betreiber einer Bunkerstelle ist in Bezug auf Anlage 2 zum Übereinkommen verpflichtet,
- 1.
- im Falle der Entrichtung der Entsorgungsgebühr über das elektronische Zahlungssystem nach Artikel 3.03 Absatz 4
- a)
- beim Bunkern die Entsorgungsgebühr nach Artikel 3.03 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe d Satzteil vor Satz 2 mittels Magnetkarte des Schiffsführers und eines mobilen elektronischen Terminals des elektronischen Zahlungssystems im Sinne des Artikels 3.01 Buchstabe b abzubuchen,
- b)
- nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer unverzüglich eine Ausfertigung des nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 auszufertigenden Bezugsnachweises für Gasöl mit der beizufügenden Quittung für die Entrichtung der Gebühr nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 1 auszuhändigen;
- 2.
- im Falle des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6
- a)
- nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer unverzüglich eine Ausfertigung des nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 auszufertigenden Bezugsnachweises für Gasöl auszuhändigen,
- b)
- die in Artikel 3.03 Absatz 7 Satz 1 bezeichneten Angaben zu den in Artikel 3.03 Absatz 7 bezeichneten Zwecken spätestens sieben Tage nach dem Bunkervorgang an die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens zu übermitteln;
- 3.
- eine weitere Ausfertigung der in Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Unterlagen nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 3 zwölf Monate nach der Aushändigung bei der Bunkerstelle aufzubewahren.
2Die Frist für die Aufbewahrung der in Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Unterlagen beginnt mit deren jeweiliger Aushändigung.
§ 22 BinSchAbfÜbkAG Bußgeldvorschriften ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Entsorgungsgebühr nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abbucht, 6. entgegen § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a eine dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 7. ... dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 7. entgegen § 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 8. entgegen § 7 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt, ... Monate aufbewahrt, e) entgegen deren Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt, ...