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§ 20 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)

§ 20 Datenübermittlung und Datenaustausch



(1) 1Die Dienststellen der Zollverwaltung sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen der innerstaatlichen Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen sowie die Kontrolle der Gebührenerhebung zu überwachen. 2Im Falle einer elektronischen Datenübermittlung ist § 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung zu beachten.

(2) Zum Zweck von Kontrollen und zur Wahrnehmung ihrer übrigen Aufgaben nach dem Übereinkommen und nach diesem Gesetz dürfen

1.
die nach § 14 Absatz 1 oder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung aufgrund des § 18 Absatz 1, zuständige Behörde und

2.
die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens

die nach diesen Vorschriften erhobenen und gespeicherten Daten untereinander austauschen, wenn dies im Einzelfall jeweils für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die übermittelten Daten sind vom Empfänger unmittelbar nach Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe nach den Absätzen 1 und 2, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der Übermittlung zu löschen.

(4) Die nach § 13 Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt an die in den Nummern 1 bis 4 genannten Empfänger und an entsprechende Stellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens zu folgenden Zwecken übermittelt werden:

1.
zum Vollzug der Bestimmungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und des Übereinkommens an die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, an die nach dem Übereinkommen, nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht zuständigen Behörden der Länder, an die Zolldienststellen, an die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens sowie an die Bundeskasse,

2.
zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Übereinkommen stehen, oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf das Übereinkommen an Gerichte, an Staatsanwaltschaften, an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und an nach dem Übereinkommen und nach diesem Gesetz zuständige Behörden der Länder,

3.
zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von Anordnungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Sinne des § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an Gerichte, an Staatsanwaltschaften und an Hauptzollämter oder

4.
zur statistischen Auswertung von Schiffsunfällen an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,

soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist.

(5) 1Die nach § 13 Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe der Personalien des Betroffenen schriftlich glaubhaft darlegt, dass

1.
er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Rahmen des Übereinkommens begangener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt,

2.
ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhebung der Privatklage nicht möglich ist und

3.
er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann.

2Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. 3Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.



 

Zitierungen von § 20 BinSchAbfÜbkAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BinSchAbfÜbkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAbfÜbkAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 BinSchAbfÜbkAG Zeitliche Anwendungsvorschrift
... 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3, d) § 5, e) § 12, f) § 20 und g) § 22 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2, 2. in Bezug ... Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b, b) § 10, c) § 20 und d) § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe k. Das ...