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§ 7 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 08.02.2021 BAnz AT 08.02.2021 V1; aufgehoben durch § 16 V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V1
Geltung ab 08.02.2021; FNA: 860-5-67 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Impfsurveillance



(1) Die Impfzentren und die bei ihnen angegliederten mobilen Impfteams oder die durch Landesrecht bestimmte Stelle haben täglich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:

1.
Patienten-Pseudonym,

2.
Geburtsmonat und -jahr,

3.
Geschlecht,

4.
fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,

5.
Kennnummer und Landkreis des Impfzentrums,

6.
Datum der Schutzimpfung,

7.
Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst- oder Folgeimpfung),

8.
impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname),

9.
Chargennummer,

10.
Grundlage der Priorisierung nach den §§ 2 bis 4.

(2) 1Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 ist das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes zu nutzen. 2Das Robert Koch-Institut bestimmt nach § 13 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach Absatz 1 Nummer 1.

(3) 1Die aufgrund von Absatz 1 erhobenen Daten dürfen vom Robert Koch-Institut nur für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) und vom Paul-Ehrlich-Institut nur für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) verarbeitet werden. 2Das Robert Koch-Institut stellt dem Paul-Ehrlich-Institut diese Daten zur Verfügung.