§ 10 - Rentenübersichtsgesetz (RentÜG)

§ 10 Fachbeiräte



1Zu ihrer weiteren Unterstützung und Beratung kann die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht Fachbeiräte einsetzen. 2Zu bestimmten Fragestellungen setzt die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht auf Beschluss des Steuerungsgremiums Fachbeiräte ein.



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