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Artikel 8 - Gesetz Digitale Rentenübersicht (RentÜGEG k.a.Abk.)
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154 (Nr. 6); Geltung ab 18.02.2021, abweichend siehe Artikel 13
24 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 9 Vorschriften zitiert
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Artikel 8 Änderung der Abgabenordnung
§ 139b der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:„(4b) Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person auch für Zwecke der Digitalen Rentenübersicht gespeichert."
- 2.
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in den Absätzen 4 bis 4b genannten Zwecke verarbeitet werden."
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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz Digitale Rentenübersicht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 RentÜGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentÜGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591
Artikel 3 IDNrGEG Änderung der Abgabenordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 139a Absatz 1 wird ...
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